Werbung einer Bank mit einem »Ab-Zinssatz« ist unzulässig
Urteil des Landgericht Stuttgart – Az. 17 O 165/11
Es hört sich so schön an: Einen Privatkredit oder Autokredit in Anspruch nehmen und dafür „ab 2,59 % Zinsen“ zahlen. Fast jeder kennt die Situation: Eine größere Anschaffung steht an – etwa ein Auto, ein teures Möbelstück oder Ersatz für ein kaputtes Haushaltsgerät – und es muss manchmal schnell gehen.
Aber leider ist die Haushaltskasse gerade nicht genügend gefüllt. Da kommt ein günstiges Kreditangebot doch gerade recht. Die gewünschte Ware kann also sofort gekauft werden, bezahlt wird dann in Form von monatlichen Raten.
Hält die Werbung, was sie verspricht?
Ist der Kredit wirklich so günstig wie versprochen? Man hörte ja immer wieder von dubiosen Angeboten, bei denen nicht nur die Bearbeitungsgebühren, sondern auch der Zinssatz plötzlich viel höher lag als ursprünglich versprochen. Also schauen wir noch einmal genau hin. Und plötzlich sticht das kleine Wörtchen »ab« störend heraus.
Wenn der gebotene Zinssatz »ab 2,59 %« beträgt, muss er an irgendwelche Bedingungen geknüpft sein. Dabei wird nicht klar, welche Bedingungen dies sind und was der Kunde tun muss, um den günstigsten Preis zu erhalten.
Genau solche dubiosen Vorgehensweisen sind Verbrauchern sowie Verbraucherschützern seit vielen Jahren ein Dorn im Auge. Eine solche ist dann auch Bestandteil eines Gerichtsprozesses, der kürzlich vor dem Landgericht Stuttgart verhandelt wurde (1). Es ging im Detail um folgenden Sachverhalt:
CreditPlus Bank veröffentlichte unrealistisches Kreditangebot
Kläger war eine Verbraucherzentrale, Beklagte die CreditPlus Bank, welche im Internet einen Sofortkredit anbot. Der diesbezügliche Zinssatz wurde mit »ab 3,59 %« angegeben.
Erst wenn der Kunde auf ein Informationssymbol in der Nähe der Zinssatz-Angabe klickte, wurde er darüber informiert, dass der Effektivzins für das Angebot mit 8,99 % mehr als das Doppelte beträgt.
Je nach Bonität des Kunden und anderer Voraussetzungen kann er sogar bis auf 12,99 % nach oben gesetzt werden.
Banken müssen Preisangabenverordnung beachten
Genau daran störte sich ein Verbraucherverband und verklagte daher die Bank auf Unterlassung. Die Richter folgten den Ausführungen der Verbraucherzentrale und legten fest, dass eine Bank grundsätzlich die gesamte Spanne der möglichen Effektivzinssätze für einen Kredit angeben muss – und zwar nicht im Kleingedruckten oder unter einem in der Nähe platzierten Link, sondern direkt im Angebot.
In der hier vorliegenden Werbung der Bank sahen die Richter einen klaren Verstoß gegen die neue Preisangabenverordnung (2). Nach dieser sei eine effektive Information des Verbrauchers nur dann gewährleistet, wenn er sowohl den niedrigsten als auch den höchsten Effektivzins für den angebotenen Kredit mitgeteilt bekommt.
Auch Kreditanbieter für schwierige Fälle, bei denen die SCHUFA möglicherweise nicht informiert werden soll, ist Transparenz das A und O. Unsere Rechnermaske liefert einen Vergleich der Anbieter für sogenannte Kredite ohne SCHUFA:
Kredite ohne SCHUFA
Banken und Werbende für Kredite müssen Transparenz an den Tag legen
Somit dürfe die Bank nicht mit einem »Ab-Zinssatz« werben, sondern müsse die ganze Spanne der möglichen Effektivzinssätze angeben.
Dies gelte im Übrigen nicht nur für die reinen Zinsangaben selbst, sondern auch dann, wenn auf der Webseite oder in anderen Werbemedien ein repräsentatives Beispiel aufgeführt ist, anhand dessen die Kreditkonditionen erklärt werden.
Sofern die notwendigen Informationen erst nach dem Aufrufen eines zusätzlichen Links preisgegeben werden, seien die Vorgaben von einer klaren, verständlichen und auffallenden Weise keineswegs erfüllt.
Für Verbraucher wird sich mit diesem Urteil einiges zum Positiven ändern. Endlich ist Schluss mit den unklaren »Ab-Zinssätzen«, und der Interessent erfährt direkt im Angebot den für seine Voraussetzungen gültigen Zinssatz.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Verbraucherzentrale Bundesverband – Bank darf nicht mit „Ab-Zinssatz“ werben
(2) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Preisangabenverordnung (PAngV) § 6a Werbung für Verbraucherdarlehen