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Baumängel – wer pfuscht, muss zahlen

Inhaltsverzeichnis

Urteil des Bundesgerichtshofs – Az. VII ZR 199/13

Bei von einem Bauunternehmen zu verantwortenden Baumängeln hat ein Bauherr Anspruch auf Schadenersatz für die Nichtbewohnbarkeit der Hauptwohnung sowie für die ausgefallenen Mieteinnahmen der Einliegerwohnung des betreffenden Hauses.

Bauunternehmer verweigert Mängelbeseitigung

Wer ein Bauunternehmen beauftragt, erwartet eine fachgerechte und mängelfreie Leistung. So ging es auch dem Eigentümer eines Grundstücks, der mit einem Bauunternehmen einen Vertrag über den Bau eines Holzblockhauses im Wert von umgerechnet fast 202.000 Euro geschlossen hatte.

Das Haus sollte aus einer Hauptwohnung und einer Einliegerwohnung bestehen, die dann vom Bauherrn vermietet worden wäre.

Nach „Fertigstellung“ des Hauses lehnte der Bauherr die Abnahme wegen Mängeln ab. Die noch offenen Forderungen des Bauunternehmers beliefen sich auf 18.463 Euro. Einige der Mängel waren gravierend: in der Einliegerwohnung fehlten etwa die Fenster.

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Da der Bauunternehmer sich weigerte, die Mängel zu beseitigen, bevor der Restbetrag aus dem ursprünglichen Auftrag bezahlt wurde, beauftragte der Bauherr ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung.

Neben den fehlenden Fenstern in der Einliegerwohnung war auch die Hauptwohnung unbewohnbar.

Bauherr bezieht notgedrungen die Einliegerwohnung

Bauherr mit Bauplan steht nachdenklich in unfertigem Gebäude und blickt in die Ferne
© Hans Hansen / DigitalVision / Thinkstock

Der Bauherr zog daraufhin in die untere Etage seines Hauses und verklagte das Bauunternehmen auf Ersatz der entgangenen Mieteinnahmen sowie eine Entschädigung dafür, dass er die Hauptwohnung des Hauses nicht bewohnen konnte.

Der Bundesgerichtshof stellte sich auf seine Seite und bestätigte den Entschädigungsanspruch. Argument der Richter: die Einliegerwohnung sei mit 75 Quadratmetern nur halb so groß gewesen wie die Hauptwohnung, die unbewohnbar war.

Den Schadenersatz für den Mietausfall hatte der Bauherr bereits vor einem anderen Gericht erstritten. Das schließt aber – so die Richter am BGH – einen Entschädigungsanspruch für die Nichtnutzbarkeit der Hauptwohnung nicht aus. Beide Zahlungen müssten aber verrechnet werden.

Mit diesem Urteil wurde der Fall an das Oberlandesgericht Stuttgart zurücküberwiesen, welches nun endgültig die Höhe der Entschädigung für die Unbewohnbarkeit der Hauptwohnung festlegen muss.

 


Quellen und weiterführende Informationen

(1) Bundesgerichtshof – Urteil des BGH zum Schadenersatzanspruch wenn kein geeigneter Wohnraum zur Verfügung gestellt wird

 


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