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Mietminderung um zehn Prozent bei Beeinträchtigung durch Zugluft ist rechtens

Inhaltsverzeichnis

Urteil des Amtsgerichts Brandenburg a. d. Havel – Az. 31 C 279/11

Wenn es in der eigenen Wohnung oder im Haus zieht, so ist dies immer unangenehm. Insbesondere in der kältesten Jahreszeit entstehen dadurch jedoch nicht nur ein Komfort-Problem, sondern unter Umständen auch ernsthafte gesundheitliche Folgeerscheinungen.

Doch was ist, wenn der Vermieter sich nicht darum kümmert und der Mieter auf Dauer unter der Zugluft leidet, sowohl finanziell als auch gesundheitlich? Mit einem derart gelagerten Fall musste sich kürzlich das Amtsgericht Brandenburg an der Havel beschäftigen (1). Folgender Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde:

Zugluft bedroht die Gesundheit und verursacht Kosten

Eine ärgerliche Frau sitzt auf einer Couch
© Alliance / Fotolia.com

Auf Dauer kann Zugluft Reizungen der Augen und anderer Schleimhäute, Erkältungskrankheiten, Muskelverspannungen und Gelenkprobleme verursachen. Damit sollte eigentlich klar sein, dass ein Problem mit Zugluft in einer Mietwohnung schnell vom Vermieter abgestellt werden muss.

Es kommt noch ein weiteres Problem hinzu: Durch Zugluft kann durchaus ein erhöhter Heizbedarf entstehen, was wiederum höhere Kosten verursacht.

Die Mieterin einer Dachgeschosswohnung litt seit längerer Zeit unter Zugluft in ihrer Wohnung, wodurch es ihrer Meinung nach zu einem wesentlich höheren Heizbedarf gekommen sein soll. Daher minderte sie ihre Miete.

Die Vermieterin war damit nicht einverstanden und stritt ab, dass der höhere Heizbedarf etwas damit zu tun haben könnte. Da sich beide Parteien nicht einigen konnten, ging der Fall schließlich war das zuständige Amtsgericht.

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Zehn Prozent Mietminderung zwischen November und März

Der Richter stellte fest, dass bei einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens eines Mieters durch Zugluft in der kältesten Jahreszeit von November bis März eine Mietminderung von zehn Prozent gerechtfertigt ist. In der wärmeren Jahreszeit – also in den Monaten von April bis Oktober – sei eine Mietminderung von fünf Prozent (jeweils bezogen auf die Bruttomiete) gerechtfertigt.

Weiterhin stellte der Richter fest, dass es durchaus möglich sei, dass es durch Zugluft und die darauf folgende Abkühlung der Wohnung zu einem höheren Heizbedarf kommt.

Vor Gericht kam auch das Gutachten eines Sachverständigen zum Einsatz. Hier zeigte sich, dass es in der besagten Wohnung zu Luftgeschwindigkeiten von bis zu zehn Meter pro Sekunde gekommen ist.

Solche Luftgeschwindigkeiten widersprechen ganz klar dem Zustand eines behaglichen Wohnens und gehen auch mit der Wärmeschutzverordnung und den bauphysikalischen Regeln nicht konform. Daraus gehe ganz klar hervor, dass das Wohlbefinden des Mieters durch die Zugluft beeinträchtigt sei.

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Mietminderung rechtes trotz geringerem Mehr an Heizkosten

Das Gutachten sagte außerdem aus, dass es infolge der Zugluft zu einer Abkühlung in der Wohnung gekommen sei, zumindest dann, wenn die Außentemperatur deutlich niedriger als die Innentemperatur ausfällt. Allerdings sei der erhöhte Heizbedarf lediglich als marginal zu bezeichnen.

Trotzdem entschied der Richter, dass die Mietminderung der Mieterin rechtens sei. Sie hatte in den Monaten November bis März ihre Miete um 15 Prozent gemindert, was das Gericht als noch zulässig ansah.

Laut Aussage des Richters gehe es hier nicht vorrangig um die höheren Heizkosten durch die Zugluft, sondern insbesondere um das Wohlbefinden eines Mieters in seiner Wohnung.

Man könne niemandem zumuten, dauerhaft in einer Wohnung zu leben, in der solche Luftgeschwindigkeiten auftreten. Die gesundheitlichen Folgen seien dabei kaum absehbar. Somit müsse der Vermieter die Mietminderung hinnehmen oder alternativ dafür sorgen, dass der Auslöser für die Zugluft schnellstmöglich beseitigt wird.

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Quellen und weiterführende Informationen

(1) Jurion.de – Urteil des AG Brandenburg zur Nachforderung eines Vermieters in Bezug auf eine Mietminderung

 


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