Erbrecht kann auch durch Kopie des Original-Testaments nachgewiesen werden
Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg – Az. 2 WX 60/11
Mit Testamenten ist es immer so eine Sache: In kaum einem anderen Bereich gibt es derart viele rechtliche Fallstricke, und in kaum einem anderen Bereich werden so viele Gerichtsverfahren geführt, wie bei Erbschaften und Testamenten.
Es bietet sich daher an, schon im Vorfeld, d.h. bevor es zu einem Erbfall kommt, abzuklären, welche Details und Fakten im Rahmen eines Testaments und des damit zusammenhängenden Erbrechts besonders wichtig sind.
Das zeigte sich auch wieder einmal anhand eines Gerichtsverfahrens, welches vor dem Oberlandesgericht Naumburg geführt wurde. Es ging darum, ob eine Kopie des Originaltestaments ausreichend ist, um mit ihr ein Erbrecht nachzuweisen (1). Folgender Sachverhalt lag der Gerichtsverhandlung zugrunde:
Zehn Jahre später findet sich ein Erbe mit Kopie des Testaments
Rund zehn Jahre nach dem Versterben eines Erblassers konnte erstmals im März 2011 ein Erbe ausfindig gemacht werden. Es handelt sich dabei um den Neffen der ebenfalls bereits verstorbenen Ehefrau des Erblassers.
Dieser reichte die Kopie eines handschriftlich verfassten Testaments ein, mittels derer er sich als Alleinerbe ausweisen konnte. Auf Nachfrage bestätigte der Neffe, dass die Originalurkunde – also das handschriftliche Testament – inzwischen nicht mehr aufzufinden sei.
Der Neffe der verstorbenen Ehefrau des Erblassers beantragte aufgrund der vorgelegten Kopie den Erbschein, um das Erbe in Empfang nehmen zu können. Die zuständige Stelle wies sein Begehren jedoch ab mit der Begründung, dass eine solche Kopie nicht ausreichend sei, um sein Erbrecht rechtmäßig zu belegen.
Erbe erzwinigt gerichtlich die Ausstellung des Erbscheins
Der Einreicher wollte dies jedoch nicht hinnehmen und brachte den Fall schließlich vor Gericht. Die Richter am Oberlandesgericht Naumburg folgten im Prozess den Ausführungen des Neffen und entschieden schließlich zu dessen Gunsten. Grundsätzlich, so stellten die Richter fest, sei es eine gesetzliche Pflicht, zum Erhalt eines Erbscheins eine Originalurkunde vorzulegen.
Wurde diese allerdings ohne die Zustimmung des Erblassers vernichtet, könne das Erbrecht auch mit geeigneten Ersatzdokumenten nachgewiesen werden. Ein solches Ersatzdokument sei auch eine Kopie des handschriftlich verfassten Testaments.
Im Laufe des Verfahrens wurde auch die Ehefrau des Neffen vor Gericht befragt, welche bestätigen konnte, dass das Original-Testament handschriftlich vom Erblasser verfasst wurde. Sie war es auch, die die entsprechende Kopie des Testaments seinerzeit angefertigt hatte.
Aufgrund dieser Beweislage sahen die Richter schließlich das Erbrecht des Neffen als nachgewiesen an und gaben diesem somit Recht. Er konnte sich also den entsprechenden Erbschein nach dem Urteil abholen und das Erbe anschließend antreten.
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Grundsätzliches zur Bewertung von Testamenten
Zwar könne es grundsätzlich möglich sein, dass ein Erblasser durch die spätere Vernichtung eines bereits verfassten Testaments dieses widerrufe, allerdings gäbe es hierfür keine ausreichenden Beweise. Daher genüge es in einem Gerichtsverfahren, einerseits die Existenz und andererseits den genauen Inhalt eines Testamentes in geeigneter Form nachzuweisen, um ein Erbrecht darauf zu erhalten.
Die alleinige Tatsache, dass ein Testament irgendwann nicht mehr auffindbar sei, spreche nicht dafür, dass der Erblasser es deshalb vernichtet habe, um dieses Testament im Nachhinein wieder ungültig zu machen. Genau dieser Umstand sei im hier vorliegenden Falle berücksichtigt worden.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) juris GmbH – Nachweis des testamentarischen Erbrechts durch Vorlage einer Kopie des Testaments