Kapitalerträge aus Darlehen zwischen Ehepartnern
Urteil des Bundesfinanzhofs – Az. Gr S 1/10
Mit seinem Urteil vom 28. Januar 2015 hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Anwendung eines gesonderten Steuertarifs, der sog. Abgeltungssteuer, bei Darlehen zwischen Ehegatten ausgeschlossen ist. Grund dafür ist das finanzielle Abhängigkeitsverhältnis im vorliegenden Fall (1).
Beurteilung der Zinsen bei einem Darlehen zwischen Eheleuten
Die Kläger, die vor dem Bundesfinanzhof in Revision gingen, waren Ehegatten, welche vom Jahr 2007 bis zum Jahr 2009 schriftliche Verträge über ein Darlehen mit fester Verzinsung abgeschlossen hatten.
Das Ehegatten-Darlehen waren für den Kauf und die Renovierung des Elternhauses der Ehefrau gedacht. Das Haus wurde fremd vermietet, das Darlehen war teilweise besichert. Der Kredit durch den Ehemann wurde gewährt, da der Gattin aufgrund fehlender eigener Geldmittel und auch mangels Bonität keine eigene Immobilienfinanzierung aufnehmen konnte.
Der gesamte Darlehensbetrag für den Kredit zwischen den Eheleuten lag zum 31. Dezember 2009 bei 283.203 Euro. Die Höhe der Zinsen lag laut Darlehensvertrag zwischen 4,00 Prozent und 5,35 Prozent.
Die für die Jahre 2007 und 2008 zu zahlenden Kreditzinsen wurden bis zum Jahr 2009 gestundet und in diesem Jahr auch an den klagenden Ehemann gezahlt.
Für das Streitjahr 2009 wurden beide Ehegatten gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt. Hierbei erklärte der Ehemann in der Steuererklärung für das genannte Jahr, Kapitalerträge aus dem Kredit an seine Ehefrau in Höhe von 27.196 Euro, gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG).
Die Ehefrau hingegen machte in der Einkommenssteuererklärung einen Überschuss der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit einem Betrag von 42.520 Euro geltend. Die gezahlten Zinsen an den Ehemann, die für die Jahre 2007 und 2008 anfielen, aber erst im Jahr 2009 gezahlt wurden, wurden als Verlust in Höhe von 27.196 Euro veranschlagt.
Finanzamt stellt sich quer und verlangt Steuern für Kapitaleinkünfte
Dabei legte das zuständige Finanzamt, gegen das im Weiteren vorm zuständigen Finanzgericht geklagt wurde, im Steuerbescheid für das Jahr 2009 die Erträge aus den Zinsen des Darlehens als Kapitaleinkünfte fest, welche der tariflichen Einkommenssteuer unterliegen.
Dagegen hatten die Ehegatten Einspruch erhoben. Sie begründeten ihren Widerspruch damit, dass das Finanzamt und später das Finanzgericht Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletze, wenn die Darlehensverträge einem Fremdvergleich standhielten und ein Gestaltungsmissbrauch ausgeschlossen sei. Beides sei der Fall gewesen.
Das Finanzgericht wies den Widerspruch der Eheleute zurück
Begründet wurde die Zurückweisung des Einspruchs gegen den Steuerbescheid von 2009 beider Ehegatten, damit dass die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen sei. Aufgrund des Umstands, dass der Gläubiger der Kapitalerträge sowie der Schuldner Personen seien, die einander nahestehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das letzte Wort
Das BFH-Urteil, welches am 11. März 2015 veröffentlicht wurde, besagt, dass die steuerliche Behandlung der Kapitalerträge aus Darlehen zwischen Ehepartnern nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Der Ausschluss der Abgeltungssteuer in diesem Fall fußt auf der finanziellen Abhängigkeit zwischen dem Nehmer des Darlehens zum Geber des Kredits. Damit spielt hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten auf Grund ihrer Ehe keine Rolle.
Der entscheidende Punkt ergibt sich aus der Frage, ob der Kreditnehmer wirtschaftlich abhängig vom Kreditgeber ist. Das Gericht spricht in diesem Kontext von einem Beherrschungsverhältnis.
Das ist hier gegeben, da die Frau keine 100% Finanzierung über eine dritte Partei hätte bekommen können. Ist also ein solches Beherrschungsverhältnis gegeben, können die Zinserträge nicht mit dem gesonderten Steuersatz gemäß Abgeltungssteuer bewertet werden.
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Vorliegendes Beherrschungsverhältnis ist der springende Punkt
In seiner die Urteilsveröffentlichung begleitenden Pressemitteilung schreibt der Bundesfinanzhof (2):
„Zwar sei bei verfassungskonformer Auslegung des § 32d […] EStG ein lediglich aus der Ehe abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis […] zu begründen […] Jedoch sei die Ehefrau bei der Aufnahme der Darlehen von dem Kläger als Darlehensgeber (absolut) finanziell abhängig gewesen, so dass ein Beherrschungsverhältnis vorliege, das […] zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte führe.“
Wie der Bundesfinanzhof hier weiter ausführt, führt die Anwendung des allgemeinen Steuertarifs in diesem Fall zu keiner Ungleichheit zwischen Eheleuten und Ledigen. Stattdessen wird durch diese Entscheidung eine größere Gleichheit hergestellt. Da dieser die Besteuerung vorsieht nach der Leistungsfähigkeit und durch den Ausschluss von Mitnahmeeffekten.
Das Finanzgericht Köln hatte in erster Instanz die von den Eheleuten eingereichte Klage gegen das Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen, das Urteil ist unter dem Aktenzeichen 12 K 3373/12 abgelegt (3). Der Bundesfinanzhof folgte damit zugleich der Entscheidung des FG Köln, die Revision gegen das Urteil der Kölner Richter wurde damit zurückgewiesen.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Bundesfinanzhof – Beschluss des Bundesfinanhof zum Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten
(2) Bundesfinanzhof – Presseerklärung des Bundesfinanzhof zum Beschluss über den Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes zwischen Eheleuten
(3) Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen – Urteil des Finanzgericht Köln zur Besteuerung von Zinserträgen zwischen Ehepartnern