Der Widerrufsjoker für bestimmte Fälle
Eine der wohl lohnendsten Investitionen der Bank-Wirtschaft war die Lobby-Arbeit in Sachen Widerrufsjoker. Die Lobbyisten hatten gut zu tun, denn auf dem Spieltisch lag ein Berg mit zig Milliarden Euro, der mit der Zeit dahinschmolz.
Dieser Berg wurde deswegen kleiner, weil Kreditnehmer nach einem BGH Urteil ihre Finanzierungen wegen eines Formfehlers der Banken und Sparkassen widerrufen konnten. „Alter teurer Kredit weg, neuer günstiger her“ war die Devise.
Doch die Initiative der Banker war erfolgreich und seit dem Juni 2016 ist Schluss mit dem Widerruf alter und teurer Baufinanzierungen – zumindest in den meisten Fällen.
Das Wichtigste in Kürze
- Aktuell zittern vor allem die Sparkassen. Tausende Baufinanzierungen von Mitte 2010 bis mindestens Ende 2010 sind fehlerhaft und können widerrufen werden. Es könnten noch mehr Verträge bis ins Jahr 2012 betroffen sein.
- Trotz der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sind auch heute noch Immobilienkredite angreifbar. Die wichtigsten Argumente für heutige Widerrufe von Immobiliarkreditverträgen:
- Kosten wurden nicht vollständig aufgeführt (z.B. Versicherung)
- Fehlender Hinweis auf Änderung des Sollzinses nach Zinsbindungsfrist
- Fehlender Hinweis auf Recht des Kreditgebers, Forderungen abzutreten
- Banker konnten zig Milliarden Euro an Rückforderungen retten, indem sie sehr clever ein BGH Urteil durch ein neues Gesetz aushebelten
- Ein spannender Mitwirkender auf Seiten der Banken war Gerd Billen, heutiger Staatssekretär und ehemaliger oberster Verbraucherschützer
Gibt es ihn noch, den Widerrufsjoker für Häuslebauer?
Immer wieder lesen wir im Netz, dass der Widerrufsjoker doch nicht tot sei und nach wie vor auch ältere Kredite erfolgreich wiederrufen werden können.
Wir sprachen mit dem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Jochen Strohmeyer der Kanzlei mzs in Düsseldorf (1):
„Es ist nach wie vor so, dass nicht wenige Kreditverträge auch heute noch erfolgreich widerrufen werden können. Der Unterschied besteht lediglich in der Begründung für den Widerruf.“
Bis in den Sommer 2016 konnten Kreditverträge, die zwischen dem 1.11.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation gewissen Anforderungen nicht genügte.
Seit dem die neue EU Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Deutschland in Kraft ist (21.06.2016) gilt diese Begründung für Alt-Immobilienkredite grundsätzlich nicht mehr. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Immobilienkredit unter dem ausschließlichen Einsatz von fernkommunikationsmitteln zustande kam (so genanntes Fernabsatzgeschäft) oder an der Haustür oder am Arbeitsplatz angebahnt wurde (so genanntes Haustürgeschäft).
Welche Verträge können heute noch widerrufen werden?
Ganz pauschal lässt sich diese Frage nicht mehr beantworten. Gleichzeitig ist die Zahl der angreifbaren Verträge heute wesentlich niedriger, als sie es noch im Frühsommer 2016 war.
Für neu abgeschlossene Verträge haben die Banken und Sparkassen flächendeckend die Vorlage des Gesetzgebers genutzt und bringen sich so meist auf die sichere Seite. Die Banken und Sparkassen haben jedoch andere Fehler gemacht, die noch heute zur Widerrufbarkeit der Verträge führen.
Dr. Strohmeyer hat für uns eine Liste mit den aktuellen Begründungen für einen sehr wahrscheinlich erfolgreichen Widerruf zusammengestellt, die er aus seiner Praxis kennt:
- die Bank vergaß, die Kosten vollständig zu nennen, insbesondere die Kosten für eine von der Bank im Zusammenhang mit der Kreditvergabe vom Verbraucher verlangte Versicherung, insbesondere eine Gebäude- oder Feuerversicherung oder aber auch eine Restschuldversicherung
- die Bank vergaß, die Umstände zu nennen, unter denen bei Ablauf einer vereinbarten Zinsbindung sich auch ein vereinbarter Sollzinssatz ändern soll, insbesondere die Angabe eines Referenzzinssatzes
- die Bank vergaß, den Verbraucher hinreichend auf die Umstände hinzuweisen, unter denen die Bank dazu berechtigt ist, die Forderung aus dem Immobiliardarlehen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung an Dritte abzutreten.
Ein anderes Stichwort, dass dem interessierten Leser vielleicht schon untergekommen ist, ist die sogenannte „Pseudopflichtangaben-Entscheidung“ des BGH (2). Der Sparkassenverlag hat den angeschlossenen Häusern eine Formulierung zur Verfügung gestellt, die in sich nicht funktionierte.
So definierte die Widerrufsinformation die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe. Gleichzeitig wurde diese Behörde im Darlehensvertrag aber nicht genannt. Damit schossen sich die Institute mit dem roten S ein sattes Eigentor: Die Richter am BGH erkannten an, dass durch diesen Fehler die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.
Im Ergebnis können somit zahlreiche Immobilienfinanzierungen, die bei den Sparkassen ab dem 11.06.2010 bis etwa Ende 2010 abgeschlossen wurden, erfolgreich rückabgewickelt werden, erklärt Rechtsanwalt Dr. Strohmeyer.
Roland Klaus, freier Wirtschaftsjournalist, geht sogar noch weiter und weiß von Fällen, bei denen die falsche Formulierung noch bis in das Jahr 2012 genutzt worden sein soll (3).
Um die Funktionsweise des Widerrufjokers zu verstehen, betrachten wir die damalige Situation, bevor die Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft trat.
Wie funktionierte der Widerrufsjoker?
Es geht um eine reine Formsache, das muss man Eingangs festhalten. Eigentlich waren sich Kreditnehmer und Kreditinstitut über die Vertragsbedingungen einig. X Euro, zum Zinssatz Y für eine Laufzeit von Z Jahren.
Erfolgreich torpediert werden die Verträge über Inhalte, die zwar zum Vertrag gehören und zweifellos ihre Existenzberechtigung haben, aber dennoch nicht zum eigentlichen Vertragskern gehören. Beim Widerrufsjoker ist es der Abschnitt im Vertrag, der über das Widerrufsrecht informiert.
Die streitenden Parteien
In Zeiten extrem niedriger Zinsen kommt für Bankkunden die Möglichkeit wie gerufen, den Vertrag zu widerrufen und durch einen mit niedrigeren Zinsen zu ersetzen.
Gleichzeitig funktionierte dieser Trick nur bei Kreditinstituten, die ihrerseits die angreifbare Klausel so verklausuliert hatten, dass teilweise selbst Jura-Professoren nicht mehr durchgestiegen sind.
Der Zankapfel ist das Recht, den Vertrag zu widerrufen
Der Kern dreht sich um die Widerrufsklausel, die jeder Kreditvertrag als festen Bestandteil beinhaltet. Dieser Absatz gewährt dem Kunden das Recht, seinen Kreditvertrag zu widerrufen, falls er es sich anders überlegen sollte. Diese Bedenkzeit muss mindestens vierzehn Tage betragen (4)(5).
Diese zwei Wochen-Frist kennen die meisten von uns durch das Online Shopping. Dort steht den Endverbrauchern dieses Recht ebenfalls zu, es sich nochmal anders zu überlegen.
Die Kreditverträge müssen nicht online geschlossen werden, um dieses Recht zum nachträglichen Rücktritt zu bekommen. Das Gesetz gilt für alle – also auch für vor Ort geschlossene – Darlehensverträge.
Der Gesetzgeber gewährt dem Privatmann somit eine besondere Schutzklausel da eine Kreditverpflichtung eine wichtige Entscheidung mit weitreichenden Konsequenzen ist.
Wieso konnten Kreditverträge auch später noch erfolgreich widerrufen werden?
Eine Formulierung zum Schutz des Endverbrauchers macht nur dann Sinn, wenn dieser sie auch verstehen und richtig interpretieren kann.
Der Gesetzgeber gibt in diesem Fall sehr klare Anweisungen, wie die diese Klauseln abgefasst sein sollten und stellt Musterbeispiele zur Verfügung.
Hatte eine Bank beispielsweise die Widerrufsklausel nicht deutlich hervorgehoben und vom restlichen Vertragstext optisch abgesetzt, war sie wirkungslos. Gleiches galt für Formulierungen, die beispielsweise den genauen Startzeitpunkt der Widerrufsfrist nicht klar oder missverständlich definierten.
War die Klausel wirkungslos, galt das nicht direkt für den Kreditvertrag. Genau genommen bedeutete das nur, dass eben dieser Teil des Vertrages nicht funktionierte. Ergo: Die Widerrufsfrist hatte noch nicht begonnen. So urteilte der Bundesgerichtshof unter anderem in einem Urteil zu Gunsten eines IT-Systembetreuers (6).
Dank dieser Rechtsprechung konnten ältere Immobilienfinanzierungen auch Jahre später noch widerrufen werden. Man sprach daher vom ewigen Widerrufsrecht oder eben auch vom Widerrufsjoker.
Wie wurde dem ewigen Widerruf ein Ende gesetzt?
Da der Bundesgerichtshof als oberste juristische Instanz in Deutschland mit seinem Urteil den Stein des Anstoßes (aus Sicht der Banken) ins Rollen brachte, gab es nur einen Weg, eine Änderung der Sachlage herbeizuführen.
Die Richter am BGH müssen sich an geltendes Recht halten, sprich an Gesetze und Verordnungen. Also musste eben das Gesetz geändert werden, das den Widerrufsjoker überhaupt ermöglichte. Alternativ dazu musste ein neues Gesetz her, das das alte aushebelte.
Marktbeobachter wie wir wurden Zeugen einer unglaublich cleveren Aktion der Banken-Lobby. Dreh- und Angelpunkt war eine Verordnung der EU (2014/17/EU), die sogenannte Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Dahinter verbirgt sich ein Werk, das dem Verbraucherschutz dienen soll.
Gleichzeitig soll dieses Regelwerk mit Blick auf die jüngste Finanzkrise dem Finanzmarkt mehr Sicherheit geben. Es geht dabei um die Vergabe von Immobilienkrediten und den Prüfungen der Kreditnehmer im Vorfeld. Banker sprechen hier von der Kreditwürdigkeitsprüfung.
Alles gut und schön. Wovon in der originalen EU Richtlinie überhaupt nichts zu lesen ist, sind Änderungen am Widerrufsrecht zum Nachteil des Endverbrauchers (7).
Was dann geschah war schon bemerkenswert. Irgendwo auf dem Weg von Brüssel nach Berlin zum Bundestag und der entsprechenden Abstimmung, hatten sich nagelneue Abschnitte in die Gesetzesvorlage eingefunden.
Mehrere Nachfragen bei unterschiedlichsten Stellen und Behörden konnten nicht zu Tage fördern, wer für diese Ergänzungen verantwortlich zeichnet. Wer davon profitiert, ist allerdings mehr als klar.
Einen Erfolg auf ganzer Linie konnte die Kreditwirtschaft verzeichnen, denn im Bundesgesetzblatt gingen folgende Zeilen ein (8):
Bei Immobiliardarlehensverträgen […], die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat.
Das wirklich Elegant war an diesem Schachzug nicht nur das Einbringen zusätzlicher Abschnitte in eine Gesetzesvorlage an sich, sondern auch das Timing. Die EU hatte den Mitgliedsstaaten eine Deadline gesetzt, bis zu der das Regelwerk umzusetzen sei.
Selbst wenn sich die Abstimmungsberechtigten die Gesetzesvorlage genau durchgelesen, die entsprechenden Abschnitte entdeckt und richtig interpretiert hätten: Es sieht so aus als wäre dann keine Zeit mehr gewesen, um Änderungen zu fordern und eine Mehrheit dafür zu begeistern.
Auch die Kanzlerin Frau Dr. Merkel trat aufs Gas bei der Sache. Sie schrieb (9):
„hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. […] Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 14. August 2015 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden.“
Autokredit
Wer hatte die Idee, das ewige Widerrufsrecht zu kippen?
Die Frage stellten wir uns schon, als das neue Gesetz auf den Weg gebracht werden sollte. Ganz einfach war es nicht, doch etwas haben wir herausbekommen, das durchaus bemerkenswert war. Hier ein Auszug aus unserem Artikel vom Oktober 2015:
Es ist nicht zu recherchieren, wer die Idee hatte, den sogenannten Widerrufsjoker zu attackieren. Besonders gestaunt hatten wir aber, als uns ein Bericht zugespielt wurde. Die Zeitschrift VuR Verbraucher und Recht druckte in ihrer Ausgabe 9/2015 einen Artikel von Prof. Dr. Kai-Oliver Knops aus Hamburg.
Er berichtet, dass der Staatssekretär Gerd Billen (10) aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) auf einer Tagung mit über 100 Juristen der Sparkassengruppe den Vorschlag machte, per Gesetz das Widerrufsrecht aller Altverträge zu einem baldigen Zeitpunkt zu kappen. Dazu benötige er allerdings die 100%ige Unterstützung der Kreditwirtschaft.
Letzteres sollte nicht schwer zu bekommen sein. Dazu die Stellung als Staatssekretär im richtigen Ministerium. In Summe ergibt das eine Schwungmasse, die wohl ausreichen dürfte, Gesetzesänderungen herbeizuführen.
Aber es kommt ja noch besser: Es war ja erst mal nur ein Vorschlag, der in die Diskussion passt. Was Sie aber vielleicht nicht wussten, ist, dass Herr Billen laut seines öffentlichen Lebenslaufs (oben verlinkt) bis 2013 noch Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands war. Also der oberste aller Verbraucherschützer, möchte man sagen.
Für diese Personalie ist ein solcher Vorschlag durchaus spannend. Ob er in seiner Zeit beim Verbraucherschutz die Idee so gutgeheißen hätte? Man kann durchaus Zweifel hegen und sich seinen Teil dabei denken.
Fazit: Was bleibt unter dem Strich?
Führt man sich vor Augen, wie viele Immobilienfinanzierungen wohl zwischen 2002 und 2010 unterschrieben wurden, kann man erahnen, welche Summen für die Banken und Sparkassen auf dem Spiel standen.
Es war für die Unternehmen also enorm wichtig, diesem Widerrufsrecht ein Ende zu setzen und so Kredite im hohen Milliardenbereich unangreifbar zu machen.
Für Verbraucher ist diese Entwicklung weniger schön. Für sie bestand die Möglichkeit, Formfehler auszunutzen und teure alte Verträge durch neue und günstige zu ersetzen. Genau das droht den Sparkassen jetzt in tausenden von Fällen.
Bei Immobilienkrediten macht da eine Differenz von wenigen Prozent in Summe gleich mehrere tausend Euro aus. Die Kollegen der Wirtschaftswoche gingen damals von 15.000 bis 20.000 Euro im Schnitt pro Fall aus. Auch RA Strohmeyer kennt das so aus den Fällen, die er bearbeitet.
Sachlich in Ordnung, moralisch auch?
Der Vergleich zwischen der Zeit vor und nach der Wohnimmobilienkreditrichtlinie im Sommer 2016 unterstreicht in diesem Bezug vor allem eins:
So ganz sauber ist die Sache nicht: Die Banken formulieren unverständliche Vertragsklauseln und nutzen dabei ihre Dominanz im Vertragsverhältnis aus. Die Kunden wiederum stützen sich auf reine Formfehler, um sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.
Von der Sache her war der Vertrag früher schließlich in Ordnung, sonst wäre er wohl nicht unterschrieben worden. Wäre die Zinslage am Markt eine andere, es würde wohl nicht einen Widerruf seitens der Bankkunden geben.
Gleichzeitig sind die Banken selbst schuld. Sie hätten jederzeit nachbessern und Fehler aus den Verträgen entfernen können. Dazu hätten sie aber Ihre Kunden auf die Fehler und entsprechende Änderungen hinweisen müssen. Man zog es vor, schlafende Hunde besser nicht zu wecken.
Autor: Marc Opitz
Quellen und weiterführende Informationen
(1) mzs Rechtsanwälte GbR – Widerruf von Immobilienfinanzierung
(2) Bundesgerichtshof – Urteil des BGH zur Pflichtangabe der Aufsichtsbehörde (PDF)
(3) Finanzen.net – Widerrufsjoker: BGH erklärt zehntausende Baufinanzierungen der Sparkassen für fehlerhaft
(4) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(5) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit
(6) Bundesgerichtshof – Urteil des BGH zur Widerrufsklausel (Az. XI ZR 165/08)
(7) Bundesgerichthof – Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie oder die EU Richtlinie 2014/17/EU
(8) Kreditvergleich.net – Studie zum Streit über die Wohnimmobilienkreditrichtlinie
(9) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12 – §38, 3: Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (PDF)
(10) Deutscher Bundestag – Drucksache 18/5922 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (PDF)
(11) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Profil des Staatssekretärs Gerd Billen