Verbraucherkreditrichtlinie
Seit dem 11. Juni 2010 ist die Umsetzung der im April 2008 von der EU verabschiedete Verbraucherkreditrichtlinie in vollem Gange. In den Anwendungsbereich der neuen Verbraucherkreditrichtlinie fallen Verbraucherdarlehen (1), Überziehungskredite sowie geduldete Überziehungen.
Nicht von der Verbraucherkreditrichtlinie betroffen sind Kredite unter 200 Euro, zinsfreie Darlehen sowie Förderkredite. Das Ziel ist, Kreditverträge noch transparenter und informativer zu gestalten, damit Verbraucher noch besser geschützt sind und mehr Rechtssicherheit erhalten (2).
Schutz und Rechte für Verbraucher gestärkt
Banken, Sparkassen und Kreditvermittler unterliegen seither einem strengeren Reglement. Verbraucher dürfen jetzt nicht mehr mit unrealistischen Niedrigzinssätzen gelockt werden. Sie müssen dem potentiellen Kreditkunden schon vor Abschluss des Vertrages sämtliche Informationen zum Kredit zur Verfügung stellen.
Dazu gehören alle Kosten und Gebühren, neben dem Sollzins (auch „Nominalzins“ genannt), sind das auch der Effektivzins, der Nettodarlehensbetrag, der Kreditgesamtbetrag, die Vertragslaufzeit sowie die Auszahlbedingungen.
Nutzen Sie folgende Rechnermaske um einen Vergleich aller Kreditangebote auf unseren Seiten mit Ihrem Wunschkreditbetrag und der von Ihnen bevorzugten Laufzeit anzeigen zu lassen:
Privatkredit
Transparenz und Vergleichbarkeit der Kreditangebote
Damit der der Verbraucher die Möglichkeit hat, verschiedene Kreditangebote objektiv miteinander zu vergleichen, wurde ein einheitliches Musterblatt eingeführt, auf dem alle Daten übersichtlich zusammengefasst sind.
Wird ein Kredit beworben, muss neben dem Sollzinssatz, dem Nettodarlehensbetrag und dem effektiven Jahreszins auch ein realistisches Berechnungsbeispiel präsentiert werden. Dem repräsentativen Beispiel muss der effektive Jahreszins zugrunde gelegt werden, den erwartungsgemäß mindestens zwei Drittel der über die Werbung zustande kommenden Verträge erhalten.
Auch eine Rückzahlung des Kreditbetrages vor Ablauf der Kreditlaufzeit ist jetzt jederzeit möglich. Allerdings können Banken dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, die allerdings nicht höher als 1,0 Prozent sein darf, beträgt die restliche Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr, sogar nur 0,50 Prozent (3).
Das Darlehen schneller wieder los zu sein, ist sicher Wunsch eines jeden Kreditnehmers. Durch Sondertilgungen ist das auch möglich. Banken und Sparkassen können, jedoch müssen sie nicht, diese Option anbieten (4).
In unserem Vergleich haben wir daher die Möglichkeit geschaffen, die Option „Sondertilgung“ anzuhaken und so nur diese Angebote angezeigt zu bekommen.
Des Weiteren wurde das Widerrufsrecht europaweit angepasst. Zwar stand Verbrauchern in Deutschland schon vor Inkrafttreten der Richtlinie ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu, allerdings wurde jetzt klargestellt, dass dieses erst zu laufen beginnt, wenn der Kreditvertrag auch alle gesetzlich vorgeschriebenen Vorgaben enthält (5).
Neben seinem Widerrufsrecht muss der Verbraucher auch über die Folgen eines Zahlungsverzuges informiert werden, so dass er über alle im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag stehenden Rechte und Pflichten informiert ist.
Erweiterter Schutz und neue Regelungen geplant
Die EU hat eine überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie verabschiedet, die bis spätestens 20. November 2025 in deutsches Recht umgesetzt und ab dem 20. November 2026 angewendet werden muss. Ziel ist es, den Verbraucherschutz im Bereich der Kreditvergabe weiter auszubauen – und das möglichst einfach und ohne unnötige Bürokratie.
Künftig sollen auch bislang nicht regulierte Kreditformen unter die verbraucherschützenden Regelungen fallen. Dazu zählen insbesondere sogenannte „Buy-now-pay-later“-Modelle – also Angebote, bei denen der Kaufpreis erst einige Tage oder Wochen nach dem Kauf fällig wird – sowie Kleinkredite unter 200 Euro und zinsfreie oder gebührenfreie Kredite. Damit werden wichtige Lücken im bisherigen Schutzsystem geschlossen.
Gleichzeitig sollen die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft und stärker an die Vorgaben für Immobiliendarlehen angepasst werden. Das soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor finanzieller Überforderung schützen. Auch beim Abschluss von Kreditverträgen sind Neuerungen geplant: So soll künftig die Textform ausreichen, wo bisher die Schriftform verlangt wurde.
Der Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wurde bereits veröffentlicht und an die Länder und Verbände zur Stellungnahme weitergeleitet (6). Weitere Änderungen, unter anderem zur Schuldnerberatung und zum Kündigungsschutz bei Dispositionskrediten, sind ebenfalls in Planung.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Kreditvergleich.net – Ratgeber zu den Rechten und Pflichten beim Verbraucherdarlehen
(2) Kreditvergleich.net – Ratgeber zum Verbraucherkreditvertrag
(3) Kreditvergleich.net – Ratgeber zum Thema Vorfälligkeitsentschädigung
(4) Kreditvergleich.net – Ratgeber zu Sondertilgungen
(5) Kreditvergleich.net – Ratgeber zum Thema Widerrufsrecht bei Kreditverträgen
(6) bmjv.de – BMJV Pressemitteilung