Widerrufsrecht
Verbraucher, die einen Kredit abschließen, haben das Recht, sich vom Kreditvertrag innerhalb von zwei Wochen problemlos zu lösen (1).
Den Kreditvertrag widerrufen können sowohl Verbraucher, die Darlehen bei Banken aufgenommen haben, als auch Kunden, die Ware beim Händler über einen Kredit finanzieren. Kunden, die ihre Ware bar bezahlt haben, können von diesem Recht somit kein Gebrauch machen.
Widerrufsrecht bei Null Prozent Finanzierungen
Voraussetzung für den Widerspruch ist allerdings, dass zum einen der zu finanzierende Betrag über 200 Euro liegt und zum anderen Zinsen vereinbart wurden. Bei Gratiskrediten, so genannten „Null-Prozent-Finanzierungen“, kann für Verträge, die vor dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden, kein Widerruf eingelegt werden.
Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn in der vermeintlichen Gratisfinanzierung Gebühren versteckt sind – etwa Bearbeitungsgebühren oder eine Restschuldversicherung.
Seit dem 21. März 2016 gilt eine neue Regelung, wonach auch Kreditverträge einer Null-Prozent-Finanzierung binnen zwei Wochen widerrufen werden können (2).
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Privatkredit
Frist und Formforschriften eines Widerrufs bei Privatkrediten
Gemäß § 355 Abs. 1 (BGB) beträgt die Widerrufsfrist für Verbraucherdarlehen zwei Wochen und beginnt mit dem Vertragsabschluss (3).
Die Widerrufsbelehrung muss unbedingt in Textform erfolgen, ansonsten ist diese ungültig. Der Widerruf kann formlos und ohne Angaben von Gründen erfolgen. Verbraucher sind nach Einlegen des Widerrufes nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden.
Das Recht, Widerspruch gegen den Kreditvertrag einzulegen, bleibt nur Verbrauchern (keine Betriebe, Unternehmen oder sonstige Selbständige) vorbehalten. Im Falle des Widerrufs muss sich die finanzierende Bank wegen der Rückzahlung an den Händler wenden. Der Verbraucher muss auf keinen Fall Zinsen zahlen.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit
(2) Verrbaucherzentrale – Null-Prozent-Finanzierung
(3) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen