Verbraucherkreditrichtlinie
Am 11. Juni 2010 wurde die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU-VKR) umgesetzt. Banken, Sparkassen und Darlehensvermittler müssen sich nun auf neue Vorgaben bei der Kreditvergabe einstellen. Der Verbraucher soll durch umfassende Informationen vor unseriösen Angeboten besser geschützt werden. Durch die transparente Gestaltung der Kreditangebote und –verträge und die bessere Information über Kreditkonditionen sollen Verbraucher die Möglichkeit haben, verschiedene Angebote besser miteinander vergleichen zu können. Anwendung findet die neue Verbraucherkreditlinie bei Ratenkrediten, Überziehungskrediten sowie Renovierungskrediten. Zinslose Kredite sowie Darlehen unter 200 Euro fallen nicht in den Geltungsbereich der neuen EU-Richtlinie. Für Immobiliardarlehensverträge gelten zusätzlich Sonderregelungen.
Damit sie seriöse Angebote von so genannten „Lockvogel-Angeboten“ besser unterscheiden können, erhalten Kreditnehmer ein europaweit einheitliches Formular mit genau definierten Kreditbedingungen vorgelegt. Banken müssen ihre Kreditangebote zukünftig umfassend zu erläutern und die Verbraucher umfangreich über jedes einzelne Produkt informieren. Sollzinssatz (vorher „Nominalzins“) und effektiver Jahreszins sowie die weiteren Kosten und die jeweiligen Kreditbedingungen müssen übersichtlich aufgeschlüsselt werden. Kreditanbieter dürfen künftig nicht mehr mit dem niedrigsten Zinssatz werben, sondern müssen dem Kunden ein repräsentatives Beispiel vorlegen, dem der effektive Jahreszins zugrunde liegt, dem mindestens 75 Prozent der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge entsprechen. Handelt es sich beispielsweise um ein Fremdwährungsdarlehen, muss der Kunde vor Vertrags Abschluss über das mit der anderen Währung verbundende Wechselkurs- und Zinsänderungsrisiko hingewiesen werden.
Wird ein Kreditangebot beworben, sind die folgenden Angaben zwingend erforderlich:
- Sollzinssatz
- Nettodarlehensbetrag
- Vertragslaufzeit
- Effektiver Jahreszins
- sonstige Kosten
Restschuldversicherung: Wünscht der Kreditnehmer eine Restschuldversicherung zur Absicherung der Kreditraten bei Arbeitslosigkeit oder im Todesfall, müssen auch diese Kosten genau dargelegt und in den effektiven Jahreszins mit eingerechnet werden.
Vorfälligkeitsentschädigung: Kreditkunden haben jetzt die Möglichkeit, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Die Bank darf dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, die allerdings 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht überschreiten darf. (Gilt nicht bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen.)
Widerruf: Der Kreditnehmer kann den Kredit innerhalb von zwei Wochen zurückgeben. Die in Deutschland bereits seit längerem bestehende Regelung wurde nunmehr europaweit umgesetzt.
