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Widerrufsbelehrung der DKB Bank fehlerhaft – Widerruf des Kreditvertrags ist rechtens

Inhaltsverzeichnis

Urteil des Kammergericht Berlin – Az. 24 U 169/13

In einer Widerrufsbelehrung ist in der Regel festgelegt, dass diese nur für einen eng begrenzten Zeitraum Gültigkeit hat. Das Widerrufsrecht kann nur dann zeitlich bis auf ein Mindestmaß eingeschränkt werden, wenn die betreffende Widerrufsbelehrung inhaltlich und formal korrekt ist. Ist dieser Umstand nicht gegeben, so genießt der Kunde grundsätzlich ein unbegrenztes Widerrufsrecht.

Genau dieser Faktor kam in einem Gerichtsprozess vor dem Kammergericht Berlin zum Tragen. Es ging um eine Widerrufsbelehrung der Deutschen Kreditbank AG (DKB) aus dem Jahr 2008 (1). Hier der dem Fall zu Grunde liegende Sachverhalt:

Fristbeginn des Widerrufs war nicht klar definiert

Eine Geschäftsfrau zerreißt ein Dokument
© BernardaSv / iStock / Thinkstock

Ein Kunde schloss einen Kreditvertrag mit der DKB und erhielt in diesem Zusammenhang auch eine Widerrufsbelehrung mit der gesetzlich vorgesehenen Widerrufsfrist. In der Widerrufsbelehrung war vermerkt, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt der Belehrung beginnt“.

Für den Kunden ergab sich daraus das Problem, den Fristbeginn nicht ohne weiteres erkennen zu können.

Genau auf diesen Umstand besann sich der Kreditnehmer, als er seinen Darlehensvertrag im Jahr 2014 – also rund sechs Jahre nach Vertragsabschluss – widerrief. Die DKB Bank wollte sich darauf nicht einlassen und bestand darauf, dass der Vertrag fortgeführt wird. Daraufhin ging der Kreditnehmer vor Gericht und verklagte die Bank.

Der Fall wurde schließlich vor dem Kammergericht Berlin verhandelt, wo die Richter zu der Ansicht kamen, dass die beanstandete Widerrufsbelehrung tatsächlich fehlerhaft sei und somit die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt habe. Daher sei der Kunde auch sechs Jahre nach Vertragsabschluss noch dazu berechtigt, den Kreditvertrag wirksam zu widerrufen.

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Kammergericht Berlin folgt gängiger Rechtsprechung

In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter an, dass die Aussage, die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung, nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots entspricht.

Sie ermögliche dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Dabei bezogen sich die Richter auch auf vorangegangene Urteile zahlreicher Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs, die ebenfalls der Art entschieden hatten.

Weitere Kritikpunkte an der Widerrufsklausel

An der vorliegenden Widerrufsbelehrung der DKB Bank hatten die Richter jedoch noch weitere Punkte auszusetzen.

So beanstandete das Gericht beispielsweise die Tatsache, dass die in einer Musterwiderrufsbelehrung vorgesehene Zwischenüberschrift „Widerrufsbelehrung“ in der von der DKB Bank verwendeten Version ersatzlos entfallen ist. Stattdessen habe die Bezeichnung „Widerrufsrecht“ als Überschrift der Widerrufsbelehrung gedient, was ebenfalls inhaltlich falsch sei.

Somit stellten die Richter eine sogenannte schädliche Abweichung von der gesetzlichen Musterbelehrung fest, durch die für den Verbraucher nicht hinreichend deutlich werde, dass er mit dieser Belehrung nicht nur über sein Widerrufsrecht, sondern auch über die damit verbundenen Pflichten belehrt werden soll.

Durch die Überschrift mit der Bezeichnung „Widerrufsrecht“ werden laut Gericht dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten.

SurftippLesen Sie hier, wie der Widerrufs-Joker funktioniert

Änderung der Gestzeslage

Achtung!

Mit dem 21.06.2016 hat der Gesetzgeber dem ewigen Widerrufsrecht oder dem sogenannten Widerrufsjoker ein Ende gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt können fehlerhafte Widerrufsbelehrungen nur noch bis zu einem Jahr und 14 Tagen rückwirkend angefochten werden.

 

Grafische Darstellung der Widerrufsfristen

Fazit

Unser Tipp: Sind Sie Kunde bei der DKB Bank und mit Ihrem Darlehensvertrag nicht zufrieden? Dann kann es sich lohnen, einen Blick in die Widerrufsbelehrung zu werfen. Stellen Sie fest, dass Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, so gilt nach inzwischen übereinstimmender Meinung zahlreicher Gerichte die Widerrufsfrist als nicht gestartet.

Somit haben Sie auch noch im Nachhineine die Möglichkeit, den Darlehensvertrag wirksam zu widerrufen. Bei einer nicht wirksamen Widerrufsbelehrung im Vertrag konnte die Vorfälligkeitsentschädigung in entsprechenden Gerichtsverfahren bereits erfolgreich zurückgefordert werden.

Es ist allerdings fraglich, ob aktuelle Verträge noch immer fehlerhafte Belehrungen aufweisen. Im Zweifel fragen Sie nach bei einer Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt für Bankrecht. Letztere übernehmen einen ersten Check der Klauseln häufig kostenlos.

 


Quellen und weiterführende Informationen

(1) Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz – Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines erst im Prozess erklärten Widerrufs

 


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