Widerruf von Darlehensverträgen mit Rechtsschutzversicherung
Ist die Widerrufsbelehrung eines Kreditvertrags fehlerhaft oder unvollständig, lässt sich unter Umständen der Kreditvertrag widerrufen – die Rede ist hier vom Widerrufsjoker. Was gilt es aber zu beachten, wenn im Streitfall eine Rechtsschutzversicherung greifen soll? Die Antwort gibt ein BGH-Urteil.
- Der Bundesgerichtshof urteilte zur sogenannten Vorerstreckungsklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung einer Versicherungsgesellschaft ( Urteil vom 4. Juli 2018 – IV ZR 200/16).
- Sofern der Rechtsschutzfall vor Aufnahme der Rechtsschutzversicherung eintritt, greift die Vorerstreckungsklausel und der Versicherer muss keine Leistung aus dem Vertrag erbringen.
- Ist die Vorerstreckungsklausel intransparent gestaltet und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer schwer nachvollziehbar, ist die Klausel ungültig.
- Durch das Urteil des BGH zum Widerruf von Darlehensverträgen mithilfe einer Rechtsschutzversicherung wird die Position der Verbraucher gestärkt.
Der Sachverhalt
Der Kläger ist Darlehensnehmer einer Immobilienfinanzierung und Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung. 2008 nahm er drei Baufinanzierungen auf. Die Rechtsschutzversicherung schloss er im Jahr 2010 ab. 2015 widerrief er die Baufinanzierungsverträge wegen einer fehlerhaften Widerrufsbeleherung. Der Widerruf wurde von der Bank zurückgewiesen.
Für den folgenden Rechtsstreit sollte die Rechtsschutzversicherung auf Anweisung des Klägers einspringen, doch diese verweigerte die Deckungszusage. Das Versicherungsunternehmen begründete seine Entscheidung damit, dass die Ursache für die Auseinandersetzung im Abschluss der Darlehensverträge und somit vor Versicherungsbeginn liegen würde. Denn ist dies der Fall, greift die Vorerstreckungsklausel aus den den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wodurch kein Versicherungsschutz besteht.
Das Urteil
Der BGH wies die Argumentation des Versicherungsunternehmens mit der Begründung zurück, dass der Rechtsschutzfall nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung eingetreten ist und somit die Vorerstreckungsklausel nicht anwendbar sei. Der Rechtsschutzfall sei nämlich nicht die Aufnahme der Baufinanzierungsverträge, so wie es der Versicherer argumentierte, sondern die Weigerung der Bank, das fortbestehende Widerrufsrecht anzuerkennen. Und zu diesem Zeit bestand die Rechtsschutzversicherung bereits.
Darüber hinaus sei die Vorerstreckungsklausel in den den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des beklagten Unternehmens intransparent und daher unwirksam. Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen stets klar und verständlich formuliert sein. Versicherungsnehmer müssen in der Lage sein, zu verstehen, welche Nachteile ihnen entstehen können. Der BGH stellte ferner fest, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht damit rechnen müsse, Lücken im Versicherungsschutz zu haben, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht.
Wirkung für die Verbraucher
Mit dem Urteil zur Geltung der Rechtsschutzversicherung beim Widerruf von Darlehensverträgen hat der BGH die Position der Versicherungsnehmer gestärkt. Sofern sich die Vorerstreckungsklauseln intransparent zeigen, können Verischerungsunternehmen nicht die Deckung mit Verweis auf eben diese Klauseln verhindern. Dieser Beschluss gilt auch in anderen Fällen, nicht nur konkret beim Widerruf von Darlehen.
Autor: Tina Reisewitz
Quellen und weiterführende Informationen