Vorfälligkeitsentschädigung unzulässig bei unklarer Vertragsklausel
Urteil des Bundesgerichtshofs – Az. XI ZR 22/24
Ein Immobilienkäufer hatte ein Darlehen über 135.000 Euro aufgenommen. Einige Jahre später zahlte er den Kredit vorzeitig zurück. Die Bank verlangte dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.600 Euro. Der Kunde beglich diesen Betrag zunächst unter Vorbehalt und klagte später auf Rückerstattung.
Die Bank berief sich auf eine Vertragsklausel, in der sie die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erläutert hatte. Diese hielt das Oberlandesgericht Celle für ausreichend – sie enthalte alle wesentlichen Parameter und nenne auch die Wiederanlage in sichere Kapitalmarkttitel.
Fehlende Transparenz bei Berechnungsmethode führt zur Rückzahlungspflicht
Der Bundesgerichtshof entschied anders und gab dem Kunden recht. Die Richter in Karlsruhe stellten klar, dass die Bank gegen gesetzliche Informationspflichten (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB) verstoßen habe. Die verwendete Klausel erklärte die sogenannte Aktiv-Passiv-Methode nicht ausreichend. Zwar wurde die Wiederanlage erwähnt, jedoch fehlte eine nachvollziehbare Darstellung, dass die Berechnung auf der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Zinssatz und der erzielbaren Wiederanlagerendite basiert.
Damit sei die Entschädigungsforderung unrechtmäßig, so der XI. Zivilsenat des BGH. Auch ein späterer Hinweis auf die Berechnungsweise sei unbeachtlich – entscheidend sei die Information im Vertrag zum Zeitpunkt des Abschlusses.
Verbraucherschutz gestärkt – Banken müssen Klartext reden
Der Fall zeigt erneut, wie wichtig klare und transparente Vertragsformulierungen sind. Verbraucher müssen bereits bei Vertragsschluss erkennen können, wie eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird. Eine vage Umschreibung ohne Erklärung der zentralen Rechenschritte genügt nicht.
Die Entscheidung des BGH stärkt damit den Verbraucherschutz. Sie macht deutlich, dass Banken sich nicht auf unklaren Standardformulierungen ausruhen dürfen, sondern ihre Berechnungsmethoden offenlegen müssen – auch wenn es sich um technisch komplexe Inhalte handelt.
Im konkreten Fall konnte der Kläger mehrere tausend Euro zurückerhalten. Gerade bei hohen Darlehenssummen und vorzeitiger Rückzahlung kann dies einen erheblichen finanziellen Unterschied machen.
Quellen und weiterführende Informationen
BGH, Urteil vom 20.05.2025 – XI ZR 22/24 – Zur Ordnungsgemäßheit der Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag