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Verjährung für Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Privatkrediten

Inhaltsverzeichnis

Urteile des Bundesgerichtshof – Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14

Bereits mehrfach hatten Gerichte – darunter auch der BGH – in der Vergangenheit über die Rechtmäßigkeit von formularmäßig vereinbarten Entgelten für die Bearbeitung von Darlehen entschieden. Konkret bedeutet das: Wer als Verbraucher einen Kreditvertrag abschließt, dem dürfen für die Bearbeitung seines Antrags keine Gebühren berechnet werden.

Verträge, die solche Gebühren vorsehen, sind als unrechtmäßig einzustufen. Somit haben Kunden, die ein solches Entgelt bereits gezahlt haben, das Recht, diesen Betrag zurückzufordern. Allerdings ergibt sich daraus die Frage: Wie lange darf der Kunde rückwirkend das gezahlte Geld einfordern? Es geht also auch um die Verjährungsfristen.

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Gleich zwei Fälle drehen sich um die Verjährungsfristen für die Rückforderung der Gebühren

Ein Mann mit Hemd und Krawatte hält die Hand auf
© stevanovicigor / iStock / Thinkstock

In gleich zwei verschiedenen Urteilen befasste sich kürzlich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage. Schauen wir uns die Details der Verfahren einmal etwas näher an:

In beiden Verfahren geht es also darum, dass eine Bank zur Ausfertigung eines Darlehensvertrages eine inzwischen als unzulässig angesehene Bearbeitungsgebühr berechnet. In beiden Fällen versuchen die Banken sich auf eine Verjährung zu berufen.

Ist eine Verjährung gegeben?

Schauen wir uns zunächst die Details des ersten Falles an. Hier schloss der Kläger mit seiner Bank einen Vertrag über ein Verbraucherdarlehen ab. Es geht um einen Nettokreditbetrag von insgesamt 18.500 Euro, auf den der Kläger eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 555 Euro zahlen sollte – und dies auch tat.

Da der Darlehensvertrag bereits im Februar 2008 geschlossen wurde, der Kläger die entsprechende Klage aber erst im Jahr 2013 einreichte, plädierte das Kreditinstitut auf Verjährung und wollte somit die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr ablehnen. Damit stieß man in den Vorinstanzen jedoch auf taube Ohren, was die Richter des BGH bestätigten (1).

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Zumutbare Klagerhebung vor Jahresende 2011 nicht gegeben

Der andere Fall beschäftigte sich auch mit der Frage, ab wann es einem Verbraucher zugemutet werden konnte, die Rechtslage gut genug einzuschätzen, um eine Klage für die Rückforderung der gezahlten Bearbeitungsgebühren anzustrengen (2).

Im zweiten Verfahren schloss der Kläger einen Darlehensvertrag über 7.164,72 Euro ab. Auf diese Kreditsumme sollte er ein Bearbeitungsentgelt von insgesamt 189,20 Euro zahlen. Das Darlehen wurde etwa zwei Jahre später um einen wesentlich größeren Betrag aufgestockt, auf den die Bank wiederum eine Bearbeitungsgebühr erhob, die in diesem Fall satte 1.547,10 Euro betrug.

Doch damit nicht genug: Wiederum etwa drei Jahre später schloss der Kunde einen dritten Darlehensvertrag über gut 12.000 Euro mit dem Kreditinstitut ab, wobei wiederum eine Bearbeitungsgebühr von 343 Euro erhoben wurde.

Nachdem allgemein festgestellt wurde, dass diese Bearbeitungsentgelte unrechtmäßig sind, verlangte der Kläger die Rückzahlung aller drei Beträge. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass der erste Darlehensvertrag bereits im Jahr 2006 abgeschlossen wurde, der letzte schließlich im Juli 2011.

Das beklagte Kreditinstitut wurde nun dazu aufgefordert, insgesamt 2.079,30 Euro an den Kläger zurückzuzahlen. In diesem Zusammenhang erkannte die Bank zwar die Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte für das im Jahr 2011 gewährte Darlehen und – zumindest teilweise – für das 2008 aufgenommene Darlehen an, weitere Anerkenntnisse wollte man jedoch nicht tätigen.

Hintergrund

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (3). Grundsätzlich beginnt diese Frist mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist bzw. der Gläubiger von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat, bzw. hätte erlangen müssen (4). Bei Kreditgebühren wird mit letzterem der Beginn des Jahres 2012 gemeint.

BGH schließt sich den Vorinstanzen an

Aus den Vorinstanzen gingen beide Fälle schließlich vor den Bundesgerichtshof. In beiden Fällen verurteilte der BGH das jeweilige Kreditinstitut zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr an den Kläger. Begründung: Die streitigen Bearbeitungsentgelte wurden grundsätzlich ohne eine rechtliche Grundlage erlangt, somit zählt die von den Banken angegebene Verjährung nicht.

Verbraucher, die sich in einer ähnlichen Situation befinden und auch in der Vergangenheit Bearbeitungsentgelte für Darlehen gezahlt haben, verfügen somit über eine realistische Chance, diese unrechtmäßig erhobenen Entgelte auch noch nach Jahren zurückzuerhalten.

Fazit

Mit dem Urtei Az. XI Zr 348/13 stellt der BGH klar, dass in den Jahren 2011 und davor die Rechtslage für einen Verbraucher nicht klar war und ihm daher nicht zugemutet werden konnte, seine Bank auf Rückgabe der Bearbeitungsgebühren zu verklagen.

Seit Anfang 2012 gilt jedoch die Auffassung, dass ausreichend bekannt sein sollte, dass Gebühren dieser Art von Banken zu Unrecht erhoben wurden und dass diese Beträge zurückgefordert werden können.

 


Quellen und weiterführende Informationen

(1) Bundesgerichtshof – Entscheidungen des BGH zur Verjährung der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen für Verbraucher (PDF)
(2) Bundesgerichtshof – Entscheidung des BGH zur zumutbaren Einschätzung der Rechtslage hinsichtlich der Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten (PDF)
(3) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
(4) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

 


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