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Überhöhte Vorfälligkeitsentschädigung muss erstattet werden

Inhaltsverzeichnis

Urteil des Amtsgerichts Laufen – Az. 2 C 25/11

Wer einen Kredit aufnimmt, sei es für die Finanzierung eines Fahrzeugs oder auch für eine Immobilie, der schließt in diesem Zusammenhang mit dem Kreditgeber einen entsprechenden Vertrag ab. In diesem Vertrag sind sämtliche Kreditkonditionen im Detail festgelegt.

Dazu zählen neben dem obligatorischen Zinssatz bzw. dem effektiven Jahreszins auch die Laufzeit des Kredites sowie die Höhe der einzelnen Raten, die der Kreditnehmer in der Regel monatlich zu zahlen hat.

Wie hoch der Zinssatz liegt, hängt zum einen vom derzeitigen Zinsniveau an den internationalen Finanzmärkten ab, andererseits aber auch von einigen individuellen Faktoren des Kreditnehmers, zum Beispiel von der bereits erwähnten Laufzeit, der Kredithöhe und der Bonität des Kunden.

Hier gilt grundsätzlich: Je geringer die Ratenhöhe und je länger damit die Laufzeit des Kredites ausfällt, desto höher liegen auch die Zinsen. Ebenso gilt: Je ungünstiger die Bonität des Kreditnehmers ist, desto größer ist das Risiko für den Kreditgeber. Das führt ebenfalls zu einem höheren Zinssatz.

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Veränderte Umstände raten zu einer Änderung des Kreditvertrages

Eine Hand unterzeichnet einen Vertrag, auf dem auch Geldscheine liegen
© BernardaSv / iStock / Thinkstock

Allerdings ergeben sich bei vielen Kreditnehmern insbesondere bei sehr langfristigen Finanzierungen, die über viele Jahre laufen, während der Laufzeit persönliche Änderungen bzw. Änderungen im eigenen Finanzgefüge. Solche Änderungen können beispielsweise durch eine besser bezahlte Arbeitsstelle oder auch durch eine Erbschaft hervorgerufen werden.

In einem solchen Fall ist vielen Kreditnehmern daran gelegen, den noch offenen Restbetrag ihres Kredites nicht mehr in den vorgesehenen monatlichen Raten über die gesamte Laufzeit zurückzuzahlen, sondern als Einmalbetrag oder in mehreren größeren Teilbeträgen. Damit ist der Kredit schneller abbezahlt und die Zinskosten sinken.

Kreditgeber rechnet mit Zinseinnahmen

In diesem Fall haben sie die Rechnung allerdings ohne den Kreditgeber gemacht. Er verlässt sich auf die vertraglich festgelegten Regularien und kann somit schon zu Beginn der Rückzahlungsphase mit festen Zinseinnahmen rechnen. Dies ist allerdings nicht mehr gegeben, wenn der Kunde den Kredit vorzeitig zurückzahlt.

Damit dem Kreditgeber hierdurch keine Nachteile entstehen und eventuelle Zinsverluste ausgeglichen werden, gibt es die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Darunter versteht man eine Art Strafzahlung, die der Kreditnehmer leisten muss, wenn er den noch offenen Restbetrag eines Kredites vorzeitig zurückzahlen möchte.

In der Regel wird eine solche Vorfälligkeitsentschädigung direkt bei Abschluss des Kreditvertrages festgelegt. Über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung gibt es allerdings immer wieder Streitigkeiten, auch im Nachhinein bei bereits unterschriebenen Verträgen.

Solche Streitigkeiten führten auch zu einem Gerichtsprozess, der vor dem Amtsgericht Laufen verhandelt wurde. Der Sachverhalt, welcher im Verfahren verhandelt wurde, gestaltete sich wie folgt:

Unterschiedliche Berechnungen der Vorfälligkeitsentschädigung

Ein Laptop mit einem Balkendiagramm, daneben Papier und Taschenrechner
© conejota / iStock / Thinkstock

Für die vorzeitige Ablösung eines Immobilienkredites berechnete ein Kreditinstitut ihrem Kunden eine Vorfälligkeitsentschädigung. Dieser hegte jedoch Zweifel an der Korrektheit der Berechnung der Entschädigung und wandte sich damit an die Verbraucherzentrale Hamburg.

Hier berechneten die Experten die Vorfälligkeitsentschädigung erneut und kamen zu einem Betrag, der um mehr als 4.000 Euro unterhalb des Wertes lag, den die Bank errechnet hatte. Mit diesem Ergebnis wandte sich der Kreditnehmer dann zunächst an den Ombudsmann der Volksbank.

Auch dieser berechnete wiederum die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung und kam auf jenen Wert, den die Bank zuerst berechnet hatte. Der Kreditnehmer konnte diesen Ausführungen nicht folgen und bat im weiteren Verlauf die bereits kontaktierte Verbraucherzentrale Hamburg, für ihn vor Gericht zu gehen und den ausstehenden Betrag zu erstreiten.

Im betreffenden Verfahren führte die Verbraucherzentrale zunächst aus, dass laut statistischen Untersuchungen häufig Fehler bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen seitens der Kreditinstitute begangen werden.

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30-40 Prozent der Vorfälligkeitsentschädigungen werden falsch berechnet

Im Durchschnitt sind drei bis vier von zehn berechneten Vorfälligkeitsentschädigungen für den Kreditnehmer zu hoch, so der Rechtsvertreter der Verbraucherzentrale. Dies sei auch hier der Fall.

Das Gericht folgte den Ausführungen der Verbraucherzentrale und stellte fest, dass die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung um mehr als 4.200 Euro differiert, und zwar zu Ungunsten des Kreditnehmers.

Dabei legte man die vom Bundesgerichtshof festgelegten Berechnungsmethoden für die Ermittlung des Entschädigungsbetrages zu Grunde, die vom beklagten Kreditinstitut nicht bzw. nicht korrekt angewandt wurden.

Bank und Ombudsmann hatten falschen Rechenweg genutzt

Das Amtsgericht Laufen verklagte somit die Bank, dem Kreditnehmer die Differenz zwischen bereits gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung und der korrekt berechneten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 4.200 Euro zu erstatten.

An diesem Urteil wird wieder einmal ersichtlich, wie wichtig es ist, Verträge und die darin verankerten Bedingungen möglichst genau zu prüfen bzw. durch echte Experten prüfen zu lassen. Die Verbraucherzentralen sind hierbei ein guter Anlaufpunkt (2).

Sie beschäftigen in der Regel ausgewiesene Experten und können dem Verbraucher in vielen Fällen weiterhelfen. Auch vor Gericht hat der betroffene Kunde mithilfe einer Verbraucherzentrale oftmals bessere Chancen auf ein gewonnenes Verfahren, als wenn er dieses allein antritt.

 


Quellen und weiterführende Informationen

(1) Jurion.de – Urteil des Amtsgericht Laufen zur Entschädigung bei falscher Vorfälligkeitsentschädigung
(2) Verbraucherzentrale Hamburg – Vorfälligkeits­entschädigung: Nachrechnen lohnt sich!

 


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