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Minuszinsen bei Riester-Sparplänen zulässig

Inhaltsverzeichnis

Das Landgericht Tübingen hat entschieden, dass Minuszinsen per se auch bei einem staatlich geförderten Riester-Banksparplan durchaus zulässig sind (Az.: 4 O 220/17) (1). Geklagt hatte die Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg gegen die Sparkasse Tübingen.

Wichtigste Details

  • Tübinger Landgericht erklärt Minuszinsen auf Riester-Sparplan für zulässig.
  • Voraussetzung ist, dass die Summe aus Basiszins und Bonuszins positiv bleibt.
  • Grundsätzlich sind negative Zinsen für private Sparer langfristig nicht auszuschließen.

Der Sachverhalt

Der von einigen Sparkassen angebotene Riester-Banksparplan „Vorsorge Plus“ ist mit einer normalen, variablen Verzinsung und einem laufzeitabhängigen Bonuszins ausgestattet.

Die Sparkasse Tübingen weist seit einiger Zeit den variablen Zinssatz als Negativzins in einer Höhe von minus 0,5 Prozent aus. Die Verbraucherzentrale hielt es für unzulässig, dass Sparer nun mit einem laufenden Sparvertrag entgegen den bei Vertragsabschluss geltenden Zinsen belastet werden.

Ein weiterer Anlass zur Klage war in den Augen der Verbraucherzentrale eine intransparente Zinsanpassungsklausel im Vertragswerk.

Die Sparkasse argumentierte dagegen, dass der negative Basiszins mit dem positiven Bonuszins verrechnet würde. Die Kunden kämen dadurch niemals in die Situation, dass der Vertrag in der Summe keine Erträge mehr erwirtschaften würde. Die Gewichtung der Zinsen bedingt 30 Prozent aus dem gleitenden Drei-Monats-Referenzzinssatz für den Basiszins und 70 Prozent aus dem Referenzzinssatz für eine Dauer von zehn Jahren für den Bonuszins.

Das Urteil der Richter

Justitia-Figur
© Berezko / iStock / Thinkstock

Das Landgericht Tübingen sieht in der Vorgehensweise der Sparkasse Tübingen keine unangemessene Benachteiligung der Riester-Sparer. Trotz der negativen Grundverzinsung sei durch den Bonuszins immer gewährleistet, dass die Rendite am Ende immer positiv verlaufen würde. Eine unangemessene Benachteiligung konnten die Richter nicht erkennen. Die mit der Klage einhergehende Unterlassungsklage gegen einen Preisaushang mit negativen Zinsen lehnte das Landgericht Tübingen ebenfalls ab.

Mit seinem Urteil vom 29.06.2018 widersprach das Gericht jedoch einem eigenen Urteil vom Januar 2018 (Az.: 4 O 187/17). Damals hatten die Richter noch geurteilt, dass einem Sparer bei einem Sparvertrag der Zinssatz nicht noch nachträglich in einen negativen Zins gewandelt werden darf. Die Richter deuteten in ihrem damaligen Urteil allerdings auch an, das es grundsätzlich nicht auszuschließen sei, dass private Anleger mit negativen Zinsen auf Spareinlagen belastet werden.

Verbraucherschützer sehen das Urteil mit großer Skepsis, da nicht auszuschließen sei, dass auch der Bonuszins irgendwann negativ wird. Damit widerspräche die Rechtsprechung der staatlich gewollten und geförderten Altersvorsorge. Die Verbraucherzentrale werde weiter gegen die Minuszinsen klagen.

Konsequenzen für die Sparer

Staatlich geförderte Banksparverträge konnten die breite Masse noch nie mit hoher Rendite überzeugen. Den betroffenen Anlegern bleibt nur die Möglichkeit, in ein anderes Riesterprodukt mit besserer Verzinsung zu wechseln. Ein Ende der Zinsflaute ist nach Angaben der Europäischen Zentralbank nicht in Sicht. Frühestens nach dem Sommer 2019 werde man in Frankfurt darüber nachdenken, die Geldpolitik zu ändern.

 


Quellen und weiterführende Informationen

(1) Landgericht Tübingen – Negativzins – Urteil der 4. Zivilkammer des LG Tübingen vom 26.1.2018 – Az. 4 O 187/17
(2) FAZ – Landgericht gibt grünes Licht für Negativzinsen bei Riester-Sparplan

 


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