Banken müssen Provisionen bei Finanzierungsberatungen nicht offenlegen
Urteil des Bundesgerichtshofs – Az. XI ZR 247/12
Bekommen Banken bei der Vermittlung von Anlageprodukten eine Provision, so müssen sie diese seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im August 2014 gegenüber dem Kunden offenlegen.
So schön das Urteil für Verbraucher ist, es hat einen Haken: es gilt nicht für Provisionen bei der Vermittlung von Kapitallebensversicherungen, wenn diese für eine endfällige Finanzierung eingesetzt werden. Das geht aus der schriftlichen Urteilsbegründung des BGH hervor (1).
Endfälliges Darlehen soll mit Lebensversicherung abgelöst werden
Im verhandelten Fall ging es um einen Darlehensnehmer, der bei einer Bank einen Kredit über 600.000 DM aufgenommen hatte, um damit eine Gewerbeimmobilie zu finanzieren. Die Bank empfahl ihm, das Darlehen über eine Kapitallebensversicherung zu finanzieren.
Dabei zahlte er während der Laufzeit nur Zinsen und aus dem Wertzuwachs der Lebensversicherung dann am Ende den Kredit zurück (so genanntes endfälliges Darlehen). Für die Vermittlung der Kapitallebensversicherung erhielt die Bank eine Provision, die sie dem Kunden gegenüber aber nicht offenlegte.
Unterschied zwischen Anlageberatung und Finanzierungsberatung
In seiner Urteilsbegründung unterscheidet der BGH zwischen Anlageberatung und Finanzierungsberatung. Das unter dem Aktenzeichen XI ZR 147/12 veröffentlichte Urteil zum Thema Provisionsoffenlegung bei Anlageberatung ist nur bei einer ebensolchen anzuwenden (2).
Handelt es sich um eine Provision für ein Produkt, welches im Rahmen einer Finanzierungsberatung vermittelt wird, muss die Bank eine etwaige Provision nicht offenlegen. Im Originaltext der Urteilsbegründung heißt es „Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen sind nicht auf Finanzierungsberatungen durch eine Bank übertragbar“.
Verbraucherschützer haben kein Verständnis für diese Ausnahme
Verbraucherschützer sind über diese Ausnahme im Urteil natürlich nicht erfreut. Aus ihrer Sicht haben die Kundenberater der Banken aufgrund der in Aussicht stehenden Provision ein Interesse daran, zusätzlich zum eigentlichen Kreditvertrag weitere Koppelprodukte an den Kunden zu bringen.
Diesen Interessenkonflikt zwischen Provisionstrieb und Kundenorientierung könne der Kunde nur in Erfahrung bringen, wenn er von der Provision für das Koppelprodukt in Kenntnis gesetzt werde.
Fragen Sie bei der Finanzierungsberatung gezielt nach den Provisionen für Koppelprodukte
Unsere Empfehlung lautet daher: fragen Sie bei einer Finanzierungsberatung gezielt nach etwaigen Provisionen, sollte Ihnen ihr Berater zur Absicherung der Finanzierung etwa eine Lebensversicherung oder im Rahmen einer Baufinanzierung einen Bausparvertrag andienen wollen.
Wundern Sie sich aber nicht, wenn Ihr Berater die Aussage verweigert. Schließlich deckt ihm der BGH den Rücken und beschränkt die Offenlegungspflicht der Banken auf Produkte, die der reinen Geldanlage dienen.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Bundesgerichtshof – Urteil des BGH zu Offenlegungspflicht von Banken bei der Vermittlung von Lebensversicherungen als Finanzierungsinstrumen (PDF)
(2) Bundesgerichtshof – Urteil des BGH zur Offenlegungspflicht der Banken bei der Vermittlung von Anlageprodukten