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Bankkunde hat Anspruch auf Korrektur der Zinsberechnung seitens einer Bank bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln

Inhaltsverzeichnis

Urteil des OLG Stuttgart – Az. 9 U 75/11

Die Berechnung von Zinsen durch Kreditinstitute stößt bei Bankkunden und Verbrauchern immer wieder auf harsche Kritik. Oft sind die entsprechenden Zinsanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum einen für den Laien undurchschaubar, zum anderen nach eingehender Prüfung rechtlich nicht haltbar. Doch was passiert, wenn eine Bank zu hohe Zinsen berechnet hat und in diesem Zusammenhang die entsprechenden Zinsanpassungsklauseln für unwirksam erklärt werden?

Oder, noch konkreter: Hat der Bankkunde einen Anspruch auf die Korrektur der Zinsberechnung für die gesamte Zeit seiner Geschäftsbeziehung mit der betreffenden Bank? Mit einem derart gelagerten Fall hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart in zweiter Instanz zu befassen (1).

Kreditschulden oder Guthaben?

Eine Bank forderte von ihrem Firmenkunden die teilweise Rückzahlung eines Kontokorrentkredites  sowie des Betrags für die darüber hinausgehende Überziehung des Kontos. Der Bankkunde erklärte sich damit nicht einverstanden, da seiner Meinung nach die Bank von Anfang an – also seit Beginn der Geschäftsbeziehung – unwirksame Zinsanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet habe.

Somit seien auch die berechneten Zinsen zu hoch gewesen. Insbesondere habe die Bank die veränderlichen Zinssätze nicht in ausreichendem Maß an die vorherrschenden Marktverhältnisse angepasst.

Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und seiner Bank bestand bereits seit dem Jahr 1988. Er forderte die Bank dazu auf, rückwirkend bis zu diesem Jahr sämtliche Zinsberechnungen und Kontosalden entsprechend anzupassen, woraufhin sich nach der Berechnung des Kunden ein Guthaben von knapp 334.000 Euro ergab.

Die Bank wiederum sah das Ganze komplett anders und forderte vom Kunden den Ausgleich des Kontokorrentkredites und der darüber hinausgehenden Überziehung in Höhe von knapp 200.000 Euro. Dass sich bei diesen Summen die Parteien nicht außergerichtlich einigen konnten, ist nur zu verständlich.

Und so ging der Fall schließlich zunächst vor das Landgericht Heilbronn, wo man dem Kläger – also dem Bankkunden – in großen Teilen Recht gab.

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Die Bank ging schließlich in Berufung, weswegen der Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erneut verhandelt wurde. Auch hier waren die Richter der Ansicht, dass es sich bei den unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Verbindung mit der zu hohen Zinsberechnung um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden handelt.

Somit seien die entsprechenden Klauseln zumindest teilweise unwirksam, und die Bank sei in diesem Zug zur Senkung der Zinssätze auf das korrekte Maß verpflichtet.

Kontoabschlüsse, die akzeptiert werden, bedeuten Anerkennung des Saldos

Allerdings stellten die Richter auch fest, dass wegen der besonderen Umstände des hier vorliegenden Falles der Kunde lediglich eine Korrektur der Zinsberechnung für die letzten fünf Jahre verlangen könne. Ansprüche auf Korrekturen für die Zeit davor seien somit bereits verwirkt. Schließlich hätte der Kunde über Jahre die quartalsweisen Rechnungsabschlüsse jeweils anerkannt, bzw. keinen Einspruch gegen diese eingelegt.

Außerdem holte das Gericht noch ein entsprechendes Sachverständigengutachten ein, in dem das korrekte Verhältnis der Zinsen für die letzten fünf Jahre berechnet und dargestellt wurde. Daraus ergab sich schließlich, dass der Sollsaldo zugunsten der Bank um ca. 10.000 Euro zu hoch war.

Wie man an diesem Urteil sieht, lohnt es sich immer, Rechnungsabschlüsse von Banken genauestens zu überprüfen. Man kann grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass solche Unterlagen immer fehlerfrei sind. Werden Fehler bei der Prüfung festgestellt, sollte man möglichst sofort reagieren und die Sache nicht lange auf sich beruhen lassen.

 


Quellen und weiterführende Informationen

(1) Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg – Urteil des OLG Stuttgart zur Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem Kontokorrentkreditvertrag

 


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