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Kein Widerrufsjoker bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.02.2021, Az. Ⅷ ZR 36/20

Der Bundesgerichtshof hat am 24.02.2021 entschieden, dass Verbraucher keine Leasingverträge mit Kilometerabrechnung widerrufen können.

Wichtigste Details

  • Beim Leasing wird das Auto nicht gekauft, sondern es werden monatliche Raten über einen vertraglich bestimmten Zeitraum gezahlt, um das Auto nutzen zu können.
  • Es gibt zwei Methoden bei der Abrechnung: Es kann vereinbart werden wie viele Kilometer der Kunde höchstwahrscheinlich fahren wird (Kilometer-Leasing) oder wie viel Wert das Auto zum Ende der Laufzeit noch besitzt (Restwert-Leasing).
  • Der BGH entschied nun, dass dem Verbraucher beim Leasing mit Kilometerabrechnung kein Widerrufsrecht zusteht.
  • Beim Restwert-Leasing, bei einer Erwerbspflicht nach Laufzeitende und bei einem Andienungsrecht durch die Leasingfirma nach Ende der Laufzeit steht dem Kunden ein Widerrufsrecht zu.

Allgemeines zum Widerrufsrecht

Üblicherweise haben Verbraucher eine 14-Tage-Frist, um Vertragsschlüsse zu widerrufen. Sinn und Zweck dieses Widerrufsrechts ist es Verbraucher vor unüberlegten oder übereilten Entscheidungen zu schützen.

Wird der Kunde nicht oder nicht vorschriftsmäßig über sein Widerrufsrecht unterrichtet, beginnt die Frist von 14 Tagen nicht zu laufen. Daher ist es teilweise möglich einen Vertrag auch noch Jahre nach Vertragsschluss zu widerrufen und rückabzuwickeln. Das wird auch „Widerrufsjoker“ genannt.

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Sachverhalt

Zu Beginn des Jahres 2015 hat ein Verbraucher einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Neufahrzeug abgeschlossen. Im März 2018 erklärte er den Widerruf. Daraufhin forderte er die erbrachten Leasingzahlungen in Höhe von 20.000 Euro von der Leasinggesellschaft zurück.

Das Landgericht Stuttgart wies die Klage 2018 ab. Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Stuttgart) bestätigte das Urteil. Die Klage hatte somit in keiner der vorherigen Instanzen Erfolg.

Urteil des BGH

Der BGH hat die entsprechenden Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgelegt und kam zu dem Ergebnis, dass es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sei Leasingverträge mit Kilometerabrechnung unter die Vorschriften zum Verbraucherwiderruf zu zuordnen.

Kein Widerruf nach Allgemein-Verbraucherdarlehensvorschriften

Kein Widerruf nach Allgemein-Verbraucherdarlehensvorschriften
Gemäß § 506 Absatz 1 des deutschen Bürgerliche Gesetzbuchs (BGB) sind die Widerrufsvorschriften des Verbraucherkreditrechts anwendbar, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

§ 506 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 BGB sieht eine entgeltliche Finanzierungshilfe in drei Fällen vor:

  • Bei Verpflichtung zum Kauf nach Laufzeitende (Erwerbspflicht)
  • Bei Berechtigung zur Forderung zum Kauf durch Leasingfirma (Andienungsrecht)
  • Bei Restwert-Garantie

Keine Analogie

Die Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 506 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (betreffend die Restwertgarantie) seien nicht gegeben. Es fehle hier an einer planwidrigen Regelungslücke, da der Gesetzgeber gerade nur für die aufgezählten Finanzierungsgeschäfte ein Widerrufsrecht festlegen wollte.

Außerdem treffe die vom Gesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung bei der Ausgestaltung des § 506 BGB nicht auf Kilometerleasingverträge zu. Man habe sich bei der Schaffung der Vorschrift an der Interessenbewertung der EU-Verbrauchsgüterkaufrechtlinie orientiert. Diese sehe lediglich im Falle einer Erwerbspflicht des Leasingnehmers eine Anwendung des Verbraucherkreditrechts vor. Laut BGH habe der deutsche Gesetzgeber dies mit den Nummern 1 bis 3 nur punktuell erweitern wollen.

Kein Umgehungsgeschäft

Laut § 511 BGB (in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, heute ist es der § 512 BGB) dürfen von den Widerrufsvorschriften des Verbraucherkreditrechts nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.

Der BGH führt jedoch aus, dass die Wahl eines Vertragstyps, der nach dem gesetzgeberischen Willen gerade nicht vom § 506 BGB erfasst wird, keine Umgehung der Widerrufsvorschriften darstelle.

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Kein vertraglicher Widerruf

Die Mitteilung einer „Widerrufsinformation“ der beklagten Leasinggesellschaft sei überdies nicht als Angebot eines vertraglichen – von gesetzlichen Voraussetzungen unabhängigen – Widerrufsrechts zu verstehen.

Autor: Juliane Lohfink
veröffentlicht am 17.03.2021


Quellen und weiterführende Informationen

  • FAZ – Urteil des VIII. Zivilsenats vom 24.2.2021 – VIII ZR 36/20 – (bundesgerichtshof.de)

 


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© Jamrooferpix/ stock.adobe.com

Inhaltsverzeichnis

  • Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.02.2021, Az. Ⅷ ZR 36/20
  • Allgemeines zum Widerrufsrecht
  • Sachverhalt
  • Urteil des BGH
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