Erhebung von Geschäfts- und Besichtigungsgebühr bei Privatkrediten ist rechtswidrig
Urteil des OLG Düsseldorf – Az. I-6 U 17/09
Bei der Festlegung von Gebühren für verschiedene Dienstleistungen sind die Banken durchaus kreativ. Immer wieder finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. in Kreditverträgen Gebühren unter verschiedenen Bezeichnungen, bei denen sich im Nachhinein jedoch oft herausstellt, dass sie nicht den gesetzlichen Regularien entsprechen.
So auch bei einer Volksbank, die für die Vergabe von Krediten an Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine sogenannte Schätz- und Besichtigungsgebühr verankert hatte. Diese Gebühr wurde beispielsweise einem Ehepaar für die Wertermittlung von Beleihungsobjekten in Rechnung gestellt. Im entsprechenden Darlehensvertrag war die Gebühr mit einem Betrag von 260 Euro beziffert.
Das Ehepaar war mit der Erhebung dieser Gebühr nicht einverstanden und wandte sich an die Verbraucherzentrale vor Ort. Diese verklagte die Volksbank auf Unterlassung der Verwendung einer solchen Klausel. Der Fall wurde vor dem Landgericht Düsseldorf in erster Instanz verhandelt.
Das Urteil am Landgericht fiel zu Ungunsten der Volksbank aus daher wandte sich das Haus an das Oberlandesgericht Düsseldorf (1).
Gebühren dürfen nur für vertragliche Leistungen berechnet werden
Das Landgericht stellte fest, dass die Verwendung einer derartigen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Dabei beriefen sich die Richter auf Paragraph 307 BGB (2). Dementsprechend verstoße die Klausel gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für die Bereitstellung vertraglicher Leistungen berechnet werden dürfen.
Da die Klausel hiergegen verstoße, sei sie unwirksam. Die Volksbank mochte sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden geben und ging in Berufung, woraufhin der Fall vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf erneut verhandelt wurde.
Doch auch hier folgte das Gericht den Ausführungen der Kläger und bestätigte somit das erstinstanzliche Urteil (1). Die Richter am OLG stellten fest, dass eine Prüfung der vom Kreditnehmer angebotenen Sicherheiten ausschließlich im Interesse der Bank erfolge.
Dies gelte auch für die Schätzung und Besichtigung eines Beleihungsobjekts. Die Bank selbst sei nicht dazu verpflichtet, die Gründe für eine Bewilligung eines Kredites offen zu legen.
Bank verlangte Gebühren für nicht bestellte Leistung
Hinzu komme im hier verhandelten Fall, dass die Volksbank die Lizenzgebühren in jedem Fall verlange, auch dann, wenn der Kunde offensichtlich kein Interesse an einer Wertermittlung habe.
Die Kreditnehmer hätten hierbei außerdem bereits im Vorfeld – d.h. vor Vertragsabschluss – selbstständig der Bank ein Wertgutachten übersandt, das kurz zuvor im Rahmen einer Erbauseinandersetzung angefertigt worden war. Somit wäre eine erneute Schätzung des Immobilienwertes nicht notwendig gewesen, was ebenfalls dafür spreche, dass die Gebühr unrechtmäßig sei.
An diesem Urteil wird wieder einmal ersichtlich, wie wichtig es für Verbraucher ist, die in den Darlehensverträgen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der kreditgebenden Banken verankerten Bedingungen und Klauseln möglichst genau zu überprüfen.
Oftmals finden sich hier Entgelte, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten können. Wer sich dies selbst nicht zutraut, der kann einen spezialisierten Rechtsanwalt zurate ziehen oder sich an eine Verbraucherzentrale wenden.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Openjur.de – Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2009
(2) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 307 Inhaltskontrolle