Darlehensgebühren und Bearbeitungsgebühren in Bausparverträgen
Urteil des Landgerichts Stuttgart – Az. 4 S 122/15
In vielen Bausparverträgen findet sich eine Klausel, die bei Beginn der Darlehensauszahlung nach Absolvieren der Ansparphase eine sogenannte Darlehensgebühr vorsieht. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage: Kann die Darlehensgebühr mit einer Bearbeitungsgebühr, wie sie bis vor einiger Zeit in vielen Kreditverträgen verankert war, gleichgesetzt werden und ist somit unrechtmäßig? Genau um diesen Sachverhalt ging es in einem Fall, der vor dem Landgericht Stuttgart verhandelt wurde (1). Hier die genauen Details:
Kläger war der Vertragsnehmer eines Bausparvertrages, der auf die Rückzahlung der im Vertrag verankerten Darlehensgebühr klagte. Diese Darlehensgebühr sollte laut Vertragsbedingungen mit Beginn der Darlehensauszahlung entrichtet werden.
Das Urteil des LG Stuttgart kann nur noch hinsichtlich der Verjährung helfen. Der BGH hat am 08. November 2016 entschieden, dass Darlehensgebühren bei Bausparverträgen analog zu denen bei Privatkrediten unzulässig sind (2).
Bausparer fordert Darlehensgebühr im Nachhinein zurück
Der Bausparer zahlte die Gebühr zunächst, bekam in der Folge jedoch Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Gebühr, insbesondere im Hinblick auf die Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite, welche in den letzten Monaten von mehreren Gerichten als gesetzlich unzulässig und daher als nichtig bewertet worden waren.
In erster Instanz klagte der Bausparer vor dem zuständigen Amtsgericht. Hier gab ihm das Gericht Recht und verurteilte die Bausparkasse zur Rückzahlung der Darlehensgebühr. Damit erklärte sich allerding die Bausparkasse nicht einverstanden und ging gegen das Urteil in Berufung.
In nächster Instanz wurde der Fall dann vor dem Landgericht Stuttgart verhandelt. Hier hoben die Richter das Urteil der Vorinstanz auf und urteilten im Sinne der Bausparkasse. Diese könne die Einrede der Verjährung geltend machen und müsse die Darlehensgebühr somit nicht an den Bausparer zurückzahlen.
In der weiteren Folge des Gerichtsverfahrens berief sich der Bausparer dann auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der die Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite grundsätzlich unzulässig seien. Doch auch diesem Einwand folgte das Gericht nicht.
Bausparverträge sind keine Verbraucherdarlehen
Die Richter stellten fest, dass es sich bei Bausparverträgen grundsätzlich nicht um Verbraucherkreditverträge im Sinne des Gesetzes handele. Vielmehr setzten sich Bausparverträge als Verträge besonderer Art aus verschiedenen Komponenten zusammen, zum Beispiel aus einer Anspar- und einer Darlehensphase.
Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht von einer unsicheren Rechtslage gesprochen werden. Zudem sei ein derartiger Einwand in dem hier vorliegenden Fall nicht relevant, da der mögliche Anspruch des Klägers ohnehin bereits verjährt sei.
Transparente Preishauptrede bedarf keiner Inhaltskontrolle
In der Urteilsbegründung wies das Gericht zudem darauf hin, dass der Kläger auch dann keinen Anspruch auf die Rückzahlung der gezahlten Darlehensgebühr gehabt hätte, wenn der Fall noch nicht verjährt gewesen wäre.
Es handele sich hierbei um eine sogenannte transparente Preishauptrede, die keiner Inhaltskontrolle unterliege. Und auch dann, wenn man die Vermutung zu Grunde legt, dass es sich statt um eine Preishauptabrede um eine kontrollfähige Nebenabrede handeln würde, wäre eine Rückzahlung ausgeschlossen, da hier keine unangemessene Benachteiligung des Bausparers vorliege.
Vielmehr sollen durch die Darlehensgebühr die Vorteile ausgeglichen werden, die der Bausparer als Mitglied der entsprechenden Solidargemeinschaft genießt. Dies wäre durchaus rechtmäßig, so die Richter am Landgericht Stuttgart.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg – Urteil des Landgericht Stuttgart zu Bearbeitungsgebühren bei Bausparverträgen
(2) Bundesgerichtshof – Pressemitteilung zum Urteil über Darlehensgebühren in Bausparverträgen