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BGH zur weiblichen Form in Bankdokumenten

Marlis K., eine ältere Kundin einer Sparkasse, echauffierte sich derart darüber, dass auf Bankdokumenten wie Überweisungsvordrucke ihres Kreditinstituts lediglich „Kontoinhaber“, „Einzahler“ oder „Sparer“ steht und die weiblichen Formen fehlen, dass sie ihrem Ärger sogar vor dem BGH Luft machte.

Wichtigste Details

  • Dokumente einer Bank, wie Vordrucke für Überweisungen, müssen keine geschlechterneutralen bzw. weiblichen und männlichen Personenbezeichnungen aufführen.
  • Nach dem BGH stellen männliche Personenbezeichnungen in dieser Anwendung keine Geringschätzung weiblicher Personen zum Ausdruck, sondern dienen im allgemeinen Sprachgebrauch der Beschreibung sämtlicher Personen.

Der Sachverhalt

Der Volksmund weiß: Willst du Spaß, zieh vor Gericht. Ob das durch die Instanzen bis hin nach Karlsruhe sein muss, sei dahingestellt. Fakt ist, dass die deutschen Gerichte überlastet sind. Immer mehr Fälle stapeln sich, es fehlt an aktivem Personal und an Nachrückern.

Das Amtsgericht Saarbrücken hatte die Klage von Frau K. bereits im Februar 2016 zurückgewiesen (Az. 36 C 300/15). Die nächste Instanz, das Landgericht Saarbrücken, wies die Berufung zurück (Az. 1 S 4/16). Doch die rüstige Frau wollte ein Nein nicht hinnehmen und trug ihr Anliegen nach Karlsruhe vor das höchste deutsche Gericht, den Bundesgerichtshof.

Am 20. Februar 2018 setzte sich nun also die deutsche Richter-Elite mit dem Vorwurf der Kundin auseinander, dass es an Gleichberechtigung mangle. Die Gleichstellung von Frau und Mann – neu-deutsch: Gender-Mainstreaming (Bundeszentrale für politische Bildung) – ist zweifelsfrei eine vernünftige Sache. Ob unter ihrem Banner aber jede Sau durch’s Dorf getrieben werden muss, bleibt diskutabel.

Das BGH-Urteil

Der BGH stellte mit seiner heutigen Verkündigung letztinstanzlich klar: „Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen kann nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist („generisches Maskulinum“). Ein solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist.“ (Az. VI ZR 143/17).

Die Klägerin hat für Ihre Sache schon einige Erfolge verbuchen können. Dank ihr werden Hoch- und Tiefdruckgebiete auch mit weiblichen Vornamen versehen. Gleichzeitig hat Frau K. überhaupt kein Problem damit, von einer Anpassung der „Muttersprache“ zu sprechen, wenn sie in Sachen sprachlicher Gleichstellung unterwegs ist.

 


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Inhaltsverzeichnis

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