Statistiken zu Bausparverträgen
Auch die Bausparkassen haben mit den Niedrigzinsen zu kämpfen: Wenn es Immobilienkredite für unter 2,00 oder sogar unter 1,00 Prozent Zinsen pro Jahr gibt, erscheint ein bisher vorhandener Vorteil des Bausparvertrages – die niedrigen Zinsen auf das Bauspardarlehen – obsolet. Das spiegelt sich vor allem in der Entwicklung der neu abgeschlossenen Bausparverträge wider.
Trotz dass für einige Verbaucher der Bausparvertrag mittlerweile als ausgestorben gilt, wissen viele dennoch die Vorzüge des Sparteils sowie des Darlehensteils zu schätzen. Auch wenn die Sparzinsen heute nicht mehr so hoch sind wie vor einigen Jahren – sie sind in der Regel dennoch höher als die Zinsen für Gelder auf Sparbüchern und Tagesgeldkonten. Und das, obwohl Bausparvertäge genauso viel Sicherheit bieten. Darüber hinaus lassen sich mit Bausparverträgen heute schon die niedrigen Zinsen für ein Darlehen in der Zukunft sichern, ganz ohne Aufschlag. Obendrauf haben viele Bausparkunden Anspruch auf staatliche Prämien.
- Anzahl der Bausparverträge nahm zuletzt ab – zwischen 1975 und 2019 allerdings um ca. 60 Prozent gestiegen
- Entwicklung der Bausparsumme bei Bausparkassen folgt jährlich steigendem Trend (2019: 909 Mrd. EUR bei deutschen Bausparkassen insgesamt)
- Bedrohung für Bausparkassen: Immer mehr Bausparkunden nutzen nur Sparteil und nicht mehr Darlehensteil
Anzahl der Bausparverträge
Beim Blick auf die Statistik zur Anzahl aller Bausparverträge aller Bausparkassen in Deutschland sei vermerkt: Der Anstieg in 2003 hing vor allem mit der Abschaffung der Eigenheimzulage zusammen. Diese wurde zwar erst zum 1. Januar 2006 tatsächlich abgeschafft, die Diskussion darüber entbrannte aber bereits 2003, was viele Verbraucher dazu brachte, noch in 2003 einen Bausparvertrag abzuschließen.
Auch wenn die Anzahl der Bausparverträge in den letzten Jahren deutlich rückläufig war, so ist dennoch ein Plus von rund 60 Prozent gegenüber dem Jahr 1975 zu verzeichnen.
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Entwicklung der Vertragssumme bei Neuabschlüssen von Bausparverträgen
Die Höhe der Bausparsummen bei neu abgeschlossenen Bausparverträgen ist von Jahr zu Jahr völlig unterschiedlich. Hier lässt sich kein Trend ablesen.
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Entwicklung der Bausparsumme bei Bausparkassen
Auch wenn die Höhe der Vertragssumme bei Neuabschlüssen von Bausparverträgen jedes Jahr ganz anders aussieht, so lässt sich ein eindeutiger Trend zumindest bei der Entwicklung der Bausparsummen bei Bausparkassen erkennen – steigend. Das bezieht sich sowohl auf alle Bausparkassen in Deutschland insgesamt als auch auf explizit private Bausparkassen.
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Dass also die Bausparsummen steigen, zeigt, dass mehr Verträge gehalten beziehungsweise weniger Bausparverträge aufgelöst werden. Die Bausparkunden wollen sich ihre Schätzchen noch so lange wie möglich erhalten. Das bestätigt auch das nachfolgende Diagramm.
Entwicklung der Bauspardarlehen an und Bauspareinlagen von Nichtbanken
Die Entwicklung der Bauspardarlehen und -einlagen zeigt deutlich: Immer mehr Bausparer nutzen den Bausparvertrag als Geldanlage und immer seltener zur Finanzierung der eigenen vier Wände. Ging die Entwicklung der Bauspardarlehen an Nichtbanken (also private Haushalte, Unternehmen oder der Staat) und der Bauspareinlagen von Nichtbanken bis Ende der 80er-Jahre noch Hand in Hand, drifteten die Summen in der Folge zunehmend auseinander.
Das bedeutet: Bausparer horten immer häufiger die angesparten und verzinsten Einlagen, ohne letztlich das zustehende Bauspardarlehen abzurufen. Der Grund liegt auch hier in der Niedrigzinsphase. Alte, gut verzinste Bausparverträge sind als Anlage attraktiver als Tages- oder Festgelder. Baufinanzierungen hingegen sind zumeist günstiger als Bauspardarlehen und werden daher diesen bei der Baufinanzierung oft vorgezogen.
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Kein Wunder, dass die Bausparkassen diese Entwicklung mit Sorge betrachten und Bausparer, die ihren Bausparvertrag immer weiter ansparen und das Darlehen nicht abrufen möchten, aus den Verträgen drängen wollen. Dass die vorgenommenen Kündigungen seitens der Bausparkassen unter gewissen Umständen rechtens sind, hat der Bundesgerichtshof im Februar 2017 entschieden.
veröffentlicht: 25.11.2015
letztes Update: 03.08.2020