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Grunderwerbsteuer zweimal fällig bei abgestimmtem Handeln

Inhaltsverzeichnis

Urteil des Bundesfinanzhofs – Az. II R 9/14

Wer ein unbebautes Grundstück kauft und darauf im Rahmen eines so genannten einheitlichen Vertrages eine Immobilie errichten lässt, wird vom Finanzamt zweimal mit Grunderwerbsteuer zur Kasse gebeten – einmal auf den Kaufpreis des Grundstückes und einmal auf die Baukosten der Immobilie (1).

Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertrag auf Grundstück und Immobilie

Zwei junge Handwerker beim Innenausbau
© Ingo Bartussek / Fotolia.com

Das entschied der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 9/14. Im verhandelten Fall ging es darum, dass ein Steuerzahler ein unbebautes Grundstück gekauft und dabei gleichzeitig einen Vertrag über den Rohbau eines Hauses abgeschlossen hatte.

Die Grunderwerbsteuer auf Grundstück und Rohbau war unstrittig. Jedoch schloss der Grundstückskäufer nach Fertigstellung des Rohbaus einen Vertrag über den Innenausbau des Hauses ab. Auf diese Kosten verlangte das Finanzamt nun ebenfalls Grunderwerbsteuer.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass auch der Ausbau steuerpflichtig ist, wenn das Bauunternehmen bereits vor dem Rohbau seinen Kostenvoranschlag an den Bauherrn übergeben hat und die darin vorgesehene Ausbauplanung umgesetzt wurde.

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Auch abgestimmtes Handeln bewirkt Grunderwerbsteuer

Interessant wird es, wenn es sich nicht um einen einheitlichen Vertrag handelt, der Käufer des Grundstücks und das Bauunternehmen jedoch abgestimmt handeln. Auch in diesem Fall wird zweimal Grunderwerbsteuer fällig.

Kann das Finanzamt allerdings nicht belegen, dass die Erstellung des Rohbaus und die Innenausbauarbeiten eng verbunden sind, sei es personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich, muss der Hauseigentümer nur für das Grundstück und den Rohbau die Grunderwerbsteuer bezahlen.

Grunderwerbsteuersätze der Bundesländer 2023
Bundesland Grunderwerbsteuer
Baden-Württemberg  5,00 Prozent
Bayern 3,50 Prozent
Berlin 6,00 Prozent
Brandenburg 6,50 Prozent
Bremen 5,00 Prozent
Hamburg 4,50 Prozent
Hessen 6,00 Prozent
Mecklenburg-Vorp. 6,00 Prozent
Niedersachsen 5,00 Prozent
NRW 6,50 Prozent
Rheinland-Pfalz 5,00 Prozent
Saarland 6,50 Prozent
Sachsen 3,50 Prozent
Sachsen-Anhalt 5,00 Prozent
Schleswig-Holstein 6,50 Prozent
Thüringen 6,50 Prozent

 


Quellen und weiterführende Informationen

(1) Bundesfinanzhof – Zum Urteil des Bundesfinanzhof über die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer

 


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© OlegGr / iStock / Thinkstock

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