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Das Ende des Widerrufsjokers – Teil 2

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Das Brandenburger Tor
© Fotolia – Ohrauge

Bereits letzte Woche berichteten wir über das mögliche Aus des Widerrufsjokers. Uns ließ das Thema nicht los und so bohrten wir weiter. Was herauskam, waren weitere Hintergründe und endlich auch ein Name, der mit der aktuellen Entwicklung sehr eng verknüpft zu sein scheint.

Der Widerrufsjoker ermöglicht den Kreditnehmern bei einer fehlerhaften oder ungenügenden Widerrufsbelehrung den Kredit auch dann zu widerrufen, wenn schon Jahre ins Land gestrichen sind. Das galt sogar für bereits getilgte Kredite. Grundlage dafür ist ein BGH Urteil.
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Kippt der Widerrufs-Joker? Retten die Banken zig Milliarden?

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Das Brandenburger Tor
© Fotolia – Ohrauge

Ein Formfehler erlaubt es unzähligen Kreditnehmern ihre Immobilienfinanzierungen zu widerrufen. Speziell die Verträge ab November 2002 bis Mitte 2010 waren davon betroffen. Dem soll nun ein Riegel vorgeschoben werden. Am 14.10.2015 kommt die Sache zur Anhörung. Aller Voraussicht nach wird das neue Gesetz dann zum 21. März 2016 in Kraft treten.

Wir haben uns umgehört und mit dem Bundesfinanzministerium (BMF), dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV), mit der Deutschen Bundesbank sowie mit dem Verbraucherschutz Sachsen gesprochen.
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Neue Kreditregelungen ab März 2016

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Roter Stempelabdruck eines Paragraphensymbols
© Fotolia – ferkelraggae

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen aus den vergangenen Jahren sorgten im Jahr 2015 für Furore. Zahlreiche Darlehensnehmer nutzten die Gelegenheit, falsche oder fehlerhafte Widerrufsbelehrungen dafür zu nutzen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig aus ihrer laufenden Finanzierung auszusteigen. Dies war häufig noch Jahre nach Darlehensunterzeichnung möglich.

Die Möglichkeit hochverzinste Altverträge gegen neue mit niedrigen Zinsen zu ersetzen, brachte die Kreditgeber in arge Bedrängnis. Dabei ging es nicht um harte Fehler. Im Kern ging es um einen Formfehler.
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