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Vermieterbescheinigung

Inhaltsverzeichnis

Sie ist wieder da – die Vermieterbescheinigung. Einst wegen zu hohem Verwaltungsaufwand abgeschafft – das war im Jahr 2002 – ist die sog. Wohnungsgeberbestätigung seit dem 1. November 2015 wieder verpflichtend. Bei Gesetzesverstößen drohen zum Teil schmerzhafte Bußgelder.

Renaissance der Vermieterbescheinigung

Die Vermieterbescheinigung war bis 2002 obligatorisch, dann wurde sie abgeschafft. Seither konnten »Mieter« gegenüber Behörden Meldeadressen vorlegen, ohne dass diese bestätigt werden mussten. Bei solch Freiheiten bleibt Missbrauch nicht aus.

Das Neue Melderecht, bereits 2013 vom Bundesrat und Bundestag verabschiedet und nach längerer Übergangsphase auch letztlich umgesetzt, trifft Vorkehrungen und enthält eine Neuregelung: die Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung (Wohnungsgeberbescheinigung).

Vermieter sind seit dem 1. November 2015 verpflichtet, bei An- und Abmeldung eines Mieters beim zuständigen Einwohnermeldeamt mitzuwirken.

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Wer‘s verbummelt, der zahlt

Vermieter bzw. im Auftrag handelnde Personen müssen Mietern den Ein- oder Auszug innerhalb von 14 Tagen bestätigen – egal ob elektronisch oder schriftlich. Versäumt die verantwortliche Instanz diese Frist oder stellt die Bescheinigung fehlerhaft aus, sind Geldbußen bis zu 1.000 Euro fällig.

Richtig teuer wird’s bei Wohnanschriften, die faktisch als Scheinadressen dienen. Diese »Briefkastenadresse« wird mit Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro quittiert.

Auch der Mieter, bzw. die meldepflichtige Person, muss der Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt nachkommen. Fristen und Strafen sind identisch.

Auskunftsrecht für Vermieter

Vermietern wird ein Auskunftsrecht zugesprochen. Sie können sich bei Bedarf bei der zuständigen Meldebehörde Auskunft über Mieter einholen und deren Status Quo (An- oder Abmeldung) erkunden.

Was muss rein in die Vermieterbescheinigung?

Die Vermieterbescheinigung soll den Beginn oder das Ende des Mietverhältnisses bestätigen. Das Testat muss folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des Meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Name(n) der meldepflichtigen Person(en)
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Nicht nur Fürsprecher

Was passiert, wenn bei Vertragsabschluss oder Wohnungsübergabe die nötige Bestätigung ganz einfach fehlt?

Der Mieter läuft der Bescheinigung zunächst einmal hinterher; im schlimmsten Fall kommt er in die unangenehme Situation, seinen neuen Vermieter beim Einwohnermeldeamt anzuzeigen, um selbst einer Bestrafung zu entgehen.

Das Meldegesetz sieht vor, dass Mieter bei Versäumnis die zuständige Meldebehörde unverzüglich unterrichten müssen. Toller Einstieg in ein harmonisches Mietverhältnis.

Die einfachste Lösung wäre vermutlich, den Standardmietvertrag einfach um die Vermieterbescheinigung zu erweitern. Solche Automatismen schützen beide Parteien vor unangenehmen Sanktionen durch die Behörden.

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