Bürgschaft
Um einen Kredit zu erhalten, verlangt die Bank vom Kreditnehmer angemessene Sicherheiten. Sollte dieser nicht selbst über geeignete Sicherheiten verfügen, kann der Kreditnehmer einen Bürgen angeben.
Vor allem Freiberufler und Selbständige haben es schwer, einen Firmenkredit zu erhalten. Da diese kein geregeltes Einkommen haben, sind auch sie häufig gezwungen, für einen Kredit einen Bürgen beizubringen.
Der Bürge verpflichtet sich, im Rahmen seiner Bürgschaft, die Raten für den Kreditnehmer zu zahlen, falls der Kredit notleidend wird. Deshalb werden Bürgen nur von den Banken akzeptiert, wenn diese kreditwürdig sind.
Ihre Bonität wird genau wie die des Kreditnehmers überprüft und das Einkommen muss ausreichen, um die eigenen Verpflichtungen zu bezahlen und im Notfall die Rate des Kreditnehmers. Selbstverständlich muss die für die Bürgschaft vorgesehene Person auch ihr Einverständnis erklären.
Wesen der Bürgschaft
Eine Bürgschaft ist immer an eine Schuld gebunden. Erlischt die Schuld, erlischt auch die Bürgschaft. Aufgrund dieser Abhängigkeit spricht der Fachmann von einer akzessorischen Kreditsicherheit.
Laut Gesetzgeber ist bei Bürgschaften die Schriftform vorgeschrieben, wenn eine Privatperson beteiligt ist. Zwischen Kaufleuten ist das anders geregelt.
Kommt es zum Anwendungsfall und ein Bürge steht für einen Schuldner ein, so geht die Forderung vom Kreditgeber auf ihn über. Der Bürge muss allerdings erst dann zahlen, wenn die Bank oder Sparkasse erfolglos versucht hat, ihre Forderungen durch die Mittel des Schuldners zu begleichen.
Verschiedene Arten von Bürgschaften
Je nach Art der Forderung des Kreditgebers bzw. nach der Art der Sicherheit wird zwischen verschiedenen Bürgschaftsarten unterschieden, die wir im Folgenden auflisten.
Ausfallbürgschaft
Der Bürge kann grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger nachweist, dass die Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners fruchtlos verlaufen ist. Die Abwicklung des Bürgschaftsfalles wird somit verzögert.
Bei Insolvenz des Schuldners kann der Gläubiger erst nach Feststellung der Höhe des Ausfalls den Bürgen in Anspruch nehmen.
Befristete Bürgschaft
Die Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger ist nur auf eine bestimmte Zeit begrenzt. Grundlage hierfür bildet der Paragraph 777 des BGB (1).
Höchstbetragsbürgschaft
Die Höhe der Haftung des Bürgen ist bis zu einem Höchstbetrag begrenzt. Dieser Höchstbetrag kann sich aus der Hauptschuld, anfallenden Zinsen und Kosten zusammensetzen. Um das Risiko für den Bürgen so gering wie möglich zu halten, ist es sinnvoll, die Höchstbetragsbürgschaft so niedrig als möglich anzusetzen.
Kontokorrentbürgschaft
Dabei wird die Forderung des Gläubigers aus fortlaufenden Rechnungen abgesichert. Der Bürge hat erst nach Beendigung des Kontokorrents für den Schlusssaldo einzustehen. Besser bekannt ist der Kontokorrentkredit im privaten Bereich als Dispositionskredit oder kurz Dispo.
Mit dieser Form der Bürgschaft lassen sich auch zukünftige Forderungen absichern. Ein Beispiel wären die Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb eines Unternehmens. Stellt der Unternehmer einen Bürgen für den Kontokorrentkredit, so sichert dieser dem Kreditgeber gegenüber zu, für die aktuellen und künftigen Forderungen auf dem Girokonto des Unternehmers geradezustehen, sollte dieser zahlungsunfähig werden.
Mitbürgschaft
Dem Gläubiger der Hauptforderung haften die Mitbürgen gesamtschuldnerisch nebeneinander, was im BGB, Paragraph 769 geregelt ist (2). Das bedeutet, dass die Bank das Recht hat, ihre Forderung gegen einen beliebigen Bürgen geltend zu machen. Sie hat nicht die Pflicht, an alle Bürgen heranzutreten und die Forderung in gleiche Teile aufzuteilen.
Im Nachgang besteht natürlich ein Regressanspruch im Innenverhältnis der Bürgen und es kommt zu einem finanziellen Ausgleich. Dennoch kann das alleinige Eintreten für die übernommene Mitbürgschaft im ersten Schritt ein erhebliches Risiko darstellen. Wenn es hart auf hart kommt geht viel Zeit ins Land, bis der zahlende Bürge sein Geld von den anderen Bürgen eingetrieben hat.
Nachbürgschaft
Ein zweiter Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger, für den Fall der Nichterfüllung durch den ersten Bürgen einzutreten. Diese Form der Bürgschaft funktioniert wie ein Backup für den Kreditgeber: Schafft der erste Bürge es nicht, den finanziellen Ausfall abzufedern, springt der nächste Bürge ein.
Rückbürgschaft
Diese dient der Sicherung des Ausgleichsanspruchs des Erstbürgen gegenüber dem Hauptschuldner (z. B. aus Aufwendungsersatz). Damit steht der Rückbürge für die Leistung des Hauptschuldners gegenüber dem Erstbürgen ein.
Anders formuliert bedeutet das Folgendes: Tritt der erste Bürge für Schuldner ein und begleicht die Forderungen des Kreditgebers, so geht die Forderung auf ihn über. Er hat nun das Recht, seine Forderungen beim ersten Schuldner einzutreiben.
Kommt der Schuldner dieser Pflicht jedoch nicht nach, so steht der Rückbürge dafür gerade und bezahlt dem ersten Bürgen die offene Forderung gegen den Schuldner.
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Der Bürge kann vertraglich auf die Einrede der Vorausklage verzichten. Der Gläubiger kann den Bürgen bei Fälligkeit der Schuld in Anspruch nehmen, auch dann, wenn die die Beitreibung der Forderung von dem Hauptschuldner zur Befriedigung des Gläubigers führen würde.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist quasi die Standardvariante, wenn ein Kredit nur mit einem Bürgen abgeschlossen werden kann, da die Bank hier ihre Forderung am schnellsten durch den direkten Rückgriff auf den Bürgen und dessen Vermögen befriedigen kann.
Fazit
Wer sich dazu entschließt, eine Bürgschaft auszustellen, sollte sich der Tragweite eines solchen Schrittes bewusst sein und sich vorher genau informieren. Verbraucherberatungsstellen und Anwälte können dabei beratend zur Seite stehen. Denn gerade im Freundes- und Verwandtenkreis wird häufig leichtfertig gebürgt – oft mit schwerwiegenden existenziellen Folgen.
Quellen und weiterführende Informationen
(1) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 777 Bürgschaft auf Zeit
(2) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 769 Mitbürgschaft