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Zinsrisiko kann nicht von Bank auf Kunden abgewälzt werden

Inhaltsverzeichnis

Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart – Az. 9 U 230/15

Oftmals gab es in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten Streitigkeiten bezüglich Bausparverträgen und dem damit verbundenen Zinsrisiko. Darunter versteht man das Risiko, dass sich das Zinsniveau während der Laufzeit des Vertrages dahingehend ändert, dass eine der Vertragsparteien dadurch entsprechend benachteiligt wird.

In etlichen Bausparverträgen übernimmt die Bank diesbezüglich freiwillig ein entstehendes Zinsrisiko. Kommt dieses schließlich zum Tragen und das Kreditinstitut erleidet Verluste durch das sich ändernde Zinsniveau, so versuchten einige Bausparkassen in der Vergangenheit, ihre Kunden mit teilweise unlauteren Mitteln loszuwerden.

Damit könnte nun Schluss sein, wie ein aktuelles Urteil des OLG Stuttgart zeigt. In der Gerichtsverhandlung ging es um folgenden Sachverhalt:

Bausparkasse kündigt hochverzinsten Altvertrag

Im Jahr 1999 hatte die Klägerin zwei Bausparverträge abgeschlossen. Diese sollten im Juni 2001 zuteilungsreif werden. Die Klägerin nahm jedoch zunächst kein Bauspardarlehen aus den Verträgen in Anspruch. Der im Vertrag festgelegte und vereinbarte Zinssatz war mit jeweils 2,5 % pro Jahr beziffert.

Beim Verzicht auf das Bauspardarlehen oder bei der Wahl eines höher verzinsten Bauspardarlehens war vorgesehen, dass der Zinssatz um einen Bonuszins in Höhe von 2 % per anno erhöht werden kann. Bis zum Jahr 2015 – also rund 13 Jahre nach der eigentlichen Zuteilung – waren beide Bausparverträge zu etwa dreiviertel angespart. Im Januar 2015 kündigte die Bausparkasse beide Verträge.

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Ein ähnlicher Sachverhalt war bereits am 30. März 2016 vor demselben Senat verhandelt worden. Allerdings ergibt sich zu dem hier vorliegenden Fall der Unterschied, dass die Bausparerin gemäß den allgemeinen Bedingungen des Vertrages lediglich 50 % der Bausparsumme ansparen muss.

Diese 50 % hatte sie mit ihren regelmäßigen Einzahlungen übertroffen. Weitere Bedingungen hinsichtlich des dauerhaften Bestehens der Verträge wurden nicht vereinbart.

Mit ihrer Klage wehrte sich die Bausparerin gegen die Kündigung der Verträge seitens der Bausparkasse.

Das OLG Stuttgart folgte hierbei den Ausführungen der Klägerin und stellte fest, dass die Kündigungen durch die Bausparkasse unberechtigt sind. Dabei stellte das Gericht im Detail fest: Die Bausparkasse kann sich nicht auf die Vorschriften nach § 489 BGB berufen und damit die Kündigung rechtfertigen.

Bausparkassen sind nicht schutzbedürftig

Nach diesem Paragraph kann ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang kündigen. Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Vorschrift auf Bausparverträge, die sich in der Ansparphase befinden, nicht anwendbar ist.

In dieser Phase gewähre der Bausparer seiner Bausparkasse ein Darlehen, während sich in der Zuteilungsphase die Positionen quasi komplett umdrehen. Das entsprechende Gesetz sei zu dem Zweck verabschiedet worden, die Darlehensnehmer, welche dem Zinsbestimmungsrecht des Darlehensgebers ausgesetzt sind, in Deutschland zu schützen.

Da es sich im hier vorliegenden Fall um ein sogenanntes Passivgeschäft der Bausparkasse handele, treffe das Gesetz für diese Zwecke nicht zu. Vielmehr sei die Bausparkasse selbst als Darlehensnehmer nicht schutzbedürftig, da sie als gewerbliches Kreditinstitut sowohl die maximale Laufzeit als auch den Zinssatz in einem Vertrag gemäß ihrer allgemeinen Bedingungen selbst bestimmen könne.

In dem hier vorliegenden Fall hätte die Bausparkasse bei der Festlegung der Zinshöhe versäumt, durch entsprechende Klauseln in den Bedingungen eine unerwünscht lange Laufzeit zu unterbinden. Somit hätte die Bausparkasse freiwillig das entsprechende Zinsrisiko übernommen und könne dieses nun nicht auf den Bausparer abwälzen, auch nicht unter Berufung auf eine gesetzlich verankerte Kündigungsvorschrift.

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