Kappungsgrenze in Berlin vom BGH bestätigt
Der achte Senat des BGH hatte am 4. November 2015 über die Klage eines Berliner Vermieters zu entscheiden (BGH VIII ZR 217/14). Dieser hatte in einem laufenden Mietvertrag vom Mieter eine Mieterhöhung von 20 Prozent verlangt.
Da der Berliner Senat jedoch für die gesamte Stadt eine Gefährdung hinsichtlich des Wegfalls bezahlbaren Wohnraums befürchtete, wurde die Kappungsgrenze auf 15 Prozent für die Dauer von fünf Jahren gesenkt. Dagegen hatte der Vermieter geklagt).
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