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Dezember 20, 2017 von: Marc Opitz

Wohngeldreform bringt Entlastung nicht nur für Mieter

Ein Mann sitzt am Tisch und zählt Kleingeld
© Wavebreakmedia Ltd / Wavebreak Media / Thinkstock

Die Wohngeldreform 2016 bringt in den meisten Fällen eine signifikante finanzielle Entlastung für Mieter und Eigentümer. Was viele Immobilienbesitzer von selbst genutztem Wohneigentum nicht wissen: Ihnen steht ebenfalls Wohngeld als Unterstützung bei der Finanzierung zu, allerdings unter dem Begriff „Lastenzuschuss“.

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat die Auswirkungen der Wohngeldreform, aber auch die Entwicklung bei Beziehern, analysiert. Die Frage ist, wer profitiert am meisten?

Zweistelliges Plus bei Beziehern

Im Bundesmittel führte die Reform zu einem durchschnittlichen Anstieg der Wohngeldbezüge um 37 Prozent. Ende des Jahres 2015 lag der Mittelwert bei 115 Euro, Im Dezember 2016 bei 157 Euro. Dabei gab es keine regionale Einschränkung, der Anstieg erstreckt sich über die ganze Republik. Das BBSR nannte dafür drei Beispiele:

  • Offenbach am Main: Anstieg von durchschnittlich 151 Euro auf 229 Euro pro Haushalt
  • Rhein-Pfalz-Kreis: Anstieg von durchschnittlich 153 Euro auf 236 Euro
  • Landkreis Teltow-Fläming (Brandenburg): Anstieg von durchschnittlich 90 Euro auf 129 Euro.

Auch wenn nur 1,5 Prozent aller privaten deutschen Haushalte Wohngeld beziehen, war der Anstieg von 2015 auf 2016 geradezu dramatisch. Die Zahl der Berechtigten stieg um rund 171.000 auf 631.000 Haushalte, ein Plus von 37 Prozent.

Die folgende Grafik illustriert, wie sich der Anstieg im Durchschnitt in Deutschland entwickelte:

Deutschlandkarte mit unterschiedlich eingefärbten Regionen um den Unterschied der jeweiligen Höhe des Wohngeldes darzustellen
© BBSR

Situation bei Rentnerhaushalten zeigt keine Entspannung

Rund jeder zwanzigste aller Rentnerhaushalte in Deutschland benötigt staatliche Hilfe. 823.000 Rentner, fünf Prozent aller über 65Jährigen, sind entweder auf Grundsicherung oder Wohngeld angewiesen, so das BBSR.

304.000 Rentnerhaushalte benötigten Wohngeld, um ihre Miete bezahlen zu können, 519.000 erhielten im Rahmen der Grundsicherung Mietzuschüsse. Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass dieser Personenkreis nicht ausschließlich in Privathaushalten lebt. Rund 13 Prozent der Bezieher von Grundsicherung und 26 Prozent der Rentner mit Wohngeldbezug lebten in stationären Einrichtungen wie Alten- oder Pflegeheimen.

 

Säulendiagramm zur historischen Entwicklung der Rentner je nach Lebensumstände seit 2007

Rentner profitierten mit am stärksten von der Wohngeldreform. Die Zahl der anspruchsberechtigten Personen in Privathaushalten stieg von 2015 auf 2016 um 47 Prozent (153.000 auf 225.000). Die Zahl derer, die in Heimen lebt, wurde mehr als verdoppelt. Sie stieg von 37.000 auf 79.000.

Im Umkehrschluss nahm jedoch die Zahl derjenigen in Einrichtungen mit Anspruch auf Grundsicherung leicht ab. Ähnlich wie nach der Wohngeldreform 2009 wechselten auch diesmal viele Empfänger von Grundsicherung zum Empfang von Wohngeld, da hier ein höherer Anspruch besteht.

Interessant ist die deutliche regionale Verteilung bei Wohngeld und Grundsicherung. Während im Westen Deutschlands die Grundsicherung von den Berechtigten favorisiert wird, überwiegt im Osten eindeutig das Wohngeld:

Zwei Deutschlandkarten mit farbigen Flächen je nach Höhe der Grundsicherung oder des Wohngeldes
© BBSR

Was genau ist Wohngeld?

Bei Wohngeld handelt es sich um eine Leistung der öffentlichen Hand, die seit über 50 Jahren auf Antrag an Personen geleistet wird, deren Haushaltseinkommen nicht ausreichend ist, um die Miete für eine angemessene Wohnung zu bezahlen. Folgende Kriterien sind für die Bewilligung ausschlaggebend:

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliede
  • Höhe des Gesamteinkommens
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Immobilienbesitzer, die ihr Zuhause finanzieren, haben ebenfalls Anspruch auf staatliche Unterstützung für die Zahlung der Darlehensrate. Die Kriterien sind identisch zu denen des Wohngeldes, allerdings lautet die Bezeichnung dafür „Lastenzuschuss“.

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich gemäß Tabelle nach der Anzahl der Familienmitglieder und der Mietpreisstufe.

Höchstbeträge für Miete und Belastung gemäß § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz ( WoGG)

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in Gemeinden mit Mieten der Stufe Höchstbetrag ab 01.01.2016
1 I
II
III
IV
V
VI
312,00 Euro
351,00 Euro
390,00 Euro
434,00 Euro
482,00 Euro
522,00 Euro
2 I
II
III
IV
V
VI
378,00 Euro
425,00 Euro
473,00 Euro
526,00 Euro
584,00 Euro
633,00 Euro
3 I
II
III
IV
V
VI
450,00 Euro
506,00 Euro
563,00 Euro
626,00 Euro
695,00 Euro
753,00 Euro
4 I
II
III
IV
V
VI
525,00 Euro
591,00 Euro
656,00 Euro
730,00 Euro
811,00 Euro
879,00 Euro
5 I
II
III
IV
V
VI
600,00 Euro
675,00 Euro
750,00 Euro
834,00 Euro
927,00 Euro
1004,00 Euro
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied I
II
III
IV
V
VI
71,00 Euro
81,00 Euro
91,00 Euro
101,00 Euro
111,00 Euro
126,00 Euro

 

Die Antragstellung für Wohngeld und Lastenzuschuss erfolgt bei der Wohngeldstelle der jeweiligen Gemeinde. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel ein Jahr. Danach muss der Bezieher das Wohngeld erneut beantragen.

Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt

Die deutsche Bevölkerung überaltert. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass ein größerer Bedarf an seniorengerechten Wohnungen besteht. Die steigende Zahl der Wohngeldbezieher zeigt jedoch, dass es für diesen Personenkreis immer schwieriger wird, bezahlbaren Wohnraum zu finden.

Finanzschwache Haushalte sind darauf angewiesen, dass der Wohnungsmarkt folglich um seniorengerechten Wohnraum „ergänzt“ wird, der durch die öffentliche Hand mit getragen wird.

Kritisch wird es auch für diejenigen, die eine entschuldete eigene Wohnung als eine Form der Altersvorsorge sahen. Schrumpfende Alterseinkünfte verhindern, dass dieser Immobilienbestand entsprechend renoviert oder saniert werden kann. Die Konsequenz ist ein sinkender Wert der Immobilie.

Wo liegt der Unterschiede zwischen Wohngeld und Grundsicherung?

Wenn Bürger die Wahl zwischen Wohngeld und Grundsicherung haben und sich für Wohngeld entscheiden, stellt sich die Frage, welche Unterschiede es gibt.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entspricht dem Arbeitslosengeld II, bekannt als Hartz IV. Allerding sind die gesetzlichen Voraussetzungen andere. Die Voraussetzungen für Grundsicherung sind im XII. Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt, Unterstützung für Arbeitssuchende im II. Sozialgesetzbuch (SGB II).

Von den Leistungen her sind beide Varianten identisch, lediglich die Eingangsvoraussetzungen unterscheiden sich.

Gemäß SGB XII leistet die öffentliche Hand im Rahmen der Sozialhilfe für

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und
  • Hilfe zum Lebensunterhalt

Das SGB II erbringt Leistungen an Arbeitssuchende in der Form von

  • Arbeitslosengeld II und
  • dazugehörend für Nichterwerbstätige (Kinder, Partner) das Sozialgeld
  • Kindergrundsicherung

Wann besteht ein Anspruch?

Ein Anspruch besteht im Rentenalter, wenn die Rentenzahlung im Rahmen des Steuerfreibetrages liegt. Im Falle der Erwerbsminderung greift die Grundsicherung, wenn die betroffene Person auf Grund von Krankheit keine Möglichkeit mehr hat, in den Arbeitsprozess zurückzukehren und der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ebenfalls unter der Grenze zur Besteuerung von Einkommen liegt. Kein Anspruch besteht, wenn das Einkommen der Kinder oder Eltern im Jahr 100.000 Euro übersteigt.

Bedienhinweis: Einzelne Datenreihen lassen sich durch Klick auf die betreffende Überschrift aus- und wieder einblenden.

Quellen:

Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) besteht nicht nur bei Arbeitslosigkeit, sondern auch, wenn das Einkommen aus einer Berufstätigkeit die Grenze von 1.200 Euro brutto im Monat nicht übersteigt. Diese Grenze kann nach oben verschoben werden, wenn unterhaltspflichtige Kinder im Haushalt leben.

Bedienhinweis: Einzelne Datenreihen lassen sich durch Klick auf die betreffende Überschrift aus- und wieder einblenden.

Quellen:

Wie hoch sind die Leistungen aus der Grundsicherung?

Die Leistungen sind für ALG II und Grundsicherung bei Rente und Erwerbsminderung identisch. Die Höchstsätze betragen

  • Regelbedarf Haushaltsvorstand: 409 €
  • bei volljährigen Partnern jeweils: 368 €
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 237 €
  • für Kinder ab 7 Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 291 €
  • für Kinder ab 15 Jahren: 311 €

Grundsätzlich schließt der Bezug von Leistungen gemäß SGB II und SGB XII auch die Übernahme von Mietzahlungen und Heizkosten mit ein. Hier wird allerdings keine Pauschale, sondern der tatsächliche Kostensatz erstattet. Zu den genannten Leistungen bestehen allerdings auch noch Mehrbedarfe, die ebenfalls berücksichtigt werden:

  • Schwangerschaft
  • Alleinerziehende
  • Bei Behinderung (17% des maßgeblichen Regelsatzes), wenn der Antragsteller gehbehindert ist und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ erhält.
  • Bei kostenintensiver Ernährung (krankheitsbedingt)
  • Bei dezentraler Warmwasserversorgung (wenn das Wasser beispielsweise stromintensiv über Durchlauferhitzer aufgewärmt wird.)

Wer zahlt die Grundsicherung?

Die einfache Antwort lautet: der Staat. Allerdings muss man zwischen den Leistungen aus SGB II und SGB XII unterscheiden. Für das Arbeitslosengeld II  nach SGB II kommen die Agenturen für Arbeit auf. Diese Leistungen beinhalten auch Fördermaßnahmen zur Reintegration in den Beruf.

Die Grundsicherung nach SGB XII für Rentner und Personen mit Erwerbsminderung wird durch das Sozialamt erbracht.

Die Leistungen für die Grundsicherung werden jeweils für ein Jahr erbracht und müssen immer wieder neu beantragt werden.

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