Verbraucherkreditvertrag
Ein Verbraucher ist laut Gesetz jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder der gewerblichen Tätigkeit dieser Person noch ihrer selbstständigen Berufsausübung zugerechnet werden kann.
Der Kreditvertrag enthält Regelungen, die sowohl das Recht des Kreditnehmers auf die Auszahlung eines bestimmten Betrages und das Recht des Kreditgebers auf Rückzahlung dieses Betrages sowie der vereinbarten Zinsen fixieren.
Die gesetzlichen Grundlagen werden in den §§ 491 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wiedergegeben. Diese sind für alle Kredite anwendbar, außer für
- Darlehen, bei denen die Auszahlungssumme 200 Euro nicht übersteigt,
- Darlehen, die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die die marktüblichen Sätze unterschreiten,
- Darlehen, die als Wertpapierkredit vergeben werden,
- Darlehensverträge, „…die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins oder die Kosten geändert werden können…“
In § 492 BGB ist geregelt, dass Verbraucherkreditverträge der Schriftform unterliegen. Es genügt allerdings, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die vom Kreditnehmer zu unterzeichnende Ausfertigung des Kreditvertrages muss folgende Angaben beinhalten:
- Den Nettodarlehensbetrag bzw. die Höchstgrenze des Darlehens,
- Bei Verträgen, bei denen veränderliche Bedingungen vereinbart wurden, ist die Gesamtbelastung auf Basis der beim Abschluss des Vertrages geltenden Darlehensbedingungen anzugeben.
- Bei Verträgen, bei denen veränderliche Bedingungen vereinbart wurden, ist die Gesamtbelastung auf Basis der beim Abschluss des Vertrages geltenden Darlehensbedingungen anzugeben.
- Die Rückzahlungsmodalitäten, insbesondere die Höhe der Monatsraten und deren Rückzahlungstermine. Ist hierüber keine Vereinbarung getroffen, sind die Regelungen der Vertragsbeendigung anzugeben.
- Den Zinssatz sowie sämtliche Kosten des Darlehens, dazu gehören auch eventuell anfallende und vom Darlehensnehmer zu tragende Vermittlungskosten, die etwa durch eine private Kreditvermittlung ausgelöst werden können.
- Den effektiven Jahreszins, sofern dieser über die gesamte Laufzeit fest vereinbart ist. Wird der Zinssatz variabel gestaltet, ist der anfängliche effektive Jahreszins anzugeben sowie sämtliche Faktoren, die zu einer Veränderung des Zinssatzes führen können.
- Wird mit einem Kredit eine Restschuld- oder eine andere Versicherung abgeschlossen, sind diese Kosten getrennt auszuweisen.
- Für die Vergabe des Kredites durch den Kreditnehmer zu bestellende Sicherheiten.
Bei einem Immobilienkredit ist die Angabe des Gesamtbetrag nicht notwendig, da dieser durch ein Grundpfandrecht besichert ist. Ebenso verhält es sich beim Rahmenkredit, denn bei diesem wird kein fester Kreditbetrag bestimmt, sondern nur eine Höchstgrenze der Inanspruchnahme.
Dem Kreditnehmer ist eine Kopie des Kreditvertrages auszuhändigen.
Der Kreditnehmer hat die Möglichkeit, seinen Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach dem eigentlichen Abschluss frei zu widerrufen.
Für Überziehungskredite bei Girokonten, so genannte „Dispositionskredite“, sind die Bestimmungen des § 492 BGB nicht anwendbar. Die Inhalte solcher Verträge werden im § 493 BGB geregelt.
