Auszahlung Bausparvertrag

Wer die Ansparphase beim Bausparen hinter sich hat bzw. wessen Bausparvertrag die Mindestbewertungszahl erreicht hat, der kann sich an die Zuteilung und Auszahlung desselben machen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten der Auszahlung, auf welche wir nachfolgend eingehen wollen:

Auszahlung nach Zuteilung

Bei der Auszahlung des Bausparvertrages kann der Bausparer zwischen zwei Möglichkeiten wählen:

Zum einen kann das Guthaben zusammen mit dem zinsgünstigen Darlehen ausgezahlt werden. Die maximale Darlehenssumme ergibt sich aus der Differenz zwischen Bausparguthaben und Bausparsumme. Das Darlehen wird allerdings nur gewährt, wenn es zur Finanzierung wohnwirtschaftlicher Maßnahmen dient und ausreichend persönliche Sicherheiten vorhanden sind. Voraussetzung für die Auszahlung ist die Zuteilungsreife des Bausparvertrages.

Wer kein zinsgünstiges Bauspardarlehen in Anspruch nehmen möchte, weil die Immobilie anderweitig finanziert wird oder weil das Angesparte für einen anderen Zweck benötigt wird, kann sich seinen Bausparvertrag auch einfach auszahlen lassen. Der auszuzahlende Betrag besteht aus dem angesparten Guthaben sowie den aufgelaufenen Zinsen. Der gesamte Betrag steht zur freien Verfügung und ist nicht an bestimmte Zwecke gebunden.

Auszahlung vor Zuteilung

Eine Auszahlung des Bausparvertrages vor Erreichen der Zuteilungsreife ist nur im Wege einer Kündigung möglich. Der bereits angesparte Betrag wird dann unter Einhaltung einer mehrmonatigen Frist unter Abzug von Zinsen und Bearbeitungsgebühren ausgezahlt. Ebenfalls gehen die staatlichen Fördermaßnahmen verloren.

Auszahlung der staatlichen Förderungen

Falls der Bausparer staatliche Förderungen (Wohnungsbauprämie, Arbeitgebersparzulage, Vermögenswirksame Leistungen) in Anspruch genommen hat, werden auch diese bei Zuteilung mit ausgezahlt. Allerdings gilt das nur für den Fall, dass die so genannte Bindungsfrist eingehalten wurde. Diese beträgt sieben Jahre und beginnt mit Unterzeichnung des Bausparvertrages. Wird das Bausparguthaben vor der siebenjährigen Bindungsfrist abgerufen, müssen auch die staatlichen Förderungen zurückgezahlt werden.

Anders als beim Bauspardarlehen muss das Bausparguthaben inklusive Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulagen nicht zurückgezahlt werden, wenn das Guthaben nach dem Ende der siebenjährigen Bindungsfrist auch zu anderen Zwecken als zum Kauf oder au einer Immobilie verwendet werden kann.

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