Aktuelle Urteile
Auch im Bereich der Darlehen und Finanzierungen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Banken und Verbrauchern bzw. Darlehensnehmern. Da es dabei sehr oft um größere Summen geht bzw. entsprechende Streitigkeiten eine Vielzahl von Bankkunden betreffen, haben wir auf dieser Seite aktuelle und wichtigte Urteile und Rechtsprechungen im Darlehens- und Kreditbereich sowie beim Vertragsverhältnis mit Banken zusammengetragen:
Keine Gebühren bei Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld – BGH Az. XI ZR 244/90
Für gewöhnlich werden Immobilienkredite durch die Eintragung einer Grundschuld – einer so genannten Hypothek – besichert. Der Bank steht damit ein Grundpfandrecht bei nicht vereinbarungsgemäßer Bedienung des vergebenen Darlehens zu. Hat ein Kreditnehmer sein Immobiliendarlehen jedoch vollständig getilgt, so ist dieses Grundpfandrecht überflüssig. Dementsprechend muss die Bank zustimmen, wenn der Kreditnehmer die Löschung dieser Grundschuld verlangt. Für diese Zustimmung darf sie keine Gebühren verlangen. Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 244/90). Die Begründung der Richter: mit der Zustimmung zur Löschung der Grundschuld kommt die Bank nur einer gesetzlichen Verpflichtung nach, wofür sie eben keine Gebühren erheben darf.
Keine Gebühren für geplatzte Kreditverhandlungen – OLG Dresden Az. 7 U 2238/00
Verhandelt ein Kunde mit einer Bank über die Aufnahme eines Kredites, darf diese Bank keine Gebühren oder sonstigen Zahlungen verlangen, wenn der Kunde sich für das Angebot einer anderen Bank entscheidet. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Dresden (Az. 7 U 2238/00).
Das Gericht machte bei seinem Urteil jedoch eine Einschränkung: hat der Kunde der Bank berechtigte Hoffnungen auf die Vergabe des Kredites an ihn gemacht, kann die Bank aus den daraus folgenden Mehraufwendungen entstandene Kosten geltend machen. Derartige Kosten können etwa anfallen, wenn der Kunde bereits mündlich eine Quasi-Zusage gibt und die Bank bereits Unterlagen ausfertigt oder gar die Kreditsumme zur Auszahlung bereithält.
Rücktritt vom Darlehen für einen Fonds bei unzureichender Widerrufsbelehrung – BGH Az. XI ZR 33/08
Mit dem unter dem Aktenzeichen XI ZR 33/08 veröffentlichten Urteil zum Fall eines Anlegers, welcher von einem Vermittler zur Zeichnung von Anteilen an der Falk Beteiligungsgesellschaft 76 mit einem Eigenkapital von 10.000 Euro sowie einem eigens dafür aufgenommenen Darlehen von 32.000 Euro überredet wurde, stärkt der Bundesgerichtshof (BGH) erneut den Schutz von Anlegern.
Im konkreten Fall ging es darum, dass der Kläger zwei Jahre nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages und der Pleite der Fondsgesellschaft im Jahr 2005 die Darlehenserklärung widerrufen wollte, was seitens der Bank nicht akzeptiert wurde.
Der BGH stellte sich auf die Seite des Klägers, da dieser bei Darlehensabschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war, wodurch die finanzierende Bank auch zwei Jahre nach Vertragsabschluss und Kauf der Fondsanteile das Risiko des Verlustes zu tragen hat.
Eine solche Konstellation – Eigenkapital plus Teilfinanzierung der Beteiligung durch eine Bank – war vor wenigen Jahren noch fast gängiger Bestandteil vieler geschlossener Beteiligungen.
Zu beachten ist, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes dem betroffenen Anleger kein Recht auf Schadenersatz zuspricht, sondern nur das Recht auf Rückabwicklung des Geschäftes begründet.
